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                                    <foreword>Bundesregierung schafft gesetzliche Voraussetzung für eine neue staatlich geförderte private Altersvorsorge</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Stärkung der privaten Altersvorsorge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat im Februar 2026 einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vorgelegt. Die private Altersvorsorge soll kostengünstiger, renditestärker, unbürokratischer, flexibler, einfacher und transparenter werden. Das verspricht die Bundesregierung im Gesetzentwurf, der Ende Februar in erster Lesung vom Bundestag beraten wurde. Der Bundesrat muss dem Gesetzesvorhaben noch zustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einzelheiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetzesvorhaben soll die freiwillige private Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente fördern und umfassend reformieren. Neben sicherheitsorientierten Garantieprodukten soll künftig auch ein renditeorientiertes Altersvorsorgedepot ohne Garantien zugelassen werden. Geplant sind sogenannte Standard-Altersvorsorge-Depots, bei denen individuelle Entscheidungen nur im Fall einer gewünschten Abweichung von den Standardeinstellungen erforderlich sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Auszahlungsphase, Abschlusskosten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Auszahlungsphase soll künftig flexibel gestaltet werden. Altersvorsorgende sollen neben lebenslangen Leistungen auch zwischen Auszahlungsplänen bis mindestens zum 85. Lebensjahr wählen können. Die Abschlusskosten für private Altersvorsorgeverträge sollen auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden, sodass die Fixkostenbelastung bei vorzeitigem Vertragswechsel gering bleibt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kinderzulagen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzentwurf sieht beitragsproportionale Kinderzulagen vor, die ab Eigenbeiträgen von € 100,00 pro Monat in voller Höhe ausgezahlt werden sollen. Geplant ist eine beitragsproportionale Grundzulage von 30 Cent (ab 2029 35 Cent) für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von € 1.200,00 Euro sowie 20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von € 1.200,01 bis zu einem Höchstbetrag von € 1.800,00. Die Höchstzulage beträgt € 300,00 pro Kind (Entwurf § 84 Einkommensteuergesetz/EStG).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Zerbor - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Altersvorsorgereformgesetz</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Kriterien für die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerbasierten Direktzusagen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Direktzusagen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Direktzusage stellt einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung dar. Bei der Direktzusage erteilt das Unternehmen seiner Mitarbeiterin bzw. seinem Mitarbeiter ein direktes Versprechen auf eine lebenslange Rentenzahlung. Das Unternehmen bildet gewinn- und steuermindernde Pensionsrückstellungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteile&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.11.2025 (I R 50/22) ging es um die steuerliche Anerkennung einer dem Geschäftsführer nach seinem 60. Lebensjahr erteilten Pensionszusage durch Gehaltsumwandlung. Der BFH hat im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) verneint und betont, dass ausschließlich durch Gehaltsumwandlung finanzierte Direktzusagen unabhängig von der Einhaltung einer Probezeit und auch bei einem Versprechen kurze Zeit nach Unternehmensgründung steuerlich anzuerkennen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verzinsung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In dem Urteil vom 17.12.2025 (I R 4/23) ging es um die Fremdüblichkeit der Verzinsung einer ebenfalls durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktzusage an die GmbH-Gesellschafter. Hierfür wurde ein Zinssatz von 6 % vereinbart. Gleichzeitig wurde für eine arbeitgeberfinanzierte, also nicht durch Entgeltumwandlung finanzierte, Pensionszusage ein Zinssatz von 3 % vereinbart. Das Finanzamt sah in der Zinssatzdifferenz eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der BFH verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, betonte jedoch, dass arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen nicht mit solchen aus Entgeltumwandlung verglichen werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Elnur - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <foreword>Wichtige Hinweispflichten für Arbeitgeber</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Schwarzarbeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit Jahresbeginn 2026 gilt eine neue Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Branchen, wie Bau, Gastronomie, Transport, Gebäudereinigung, Friseur/Kosmetik, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste: Sie müssen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn schriftlich und nachweisbar darauf hinweisen, dass diese während der Arbeit immer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich führen müssen (§ 2a Abs. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz/SchwarzArbG). Der Hintergrund dieser Regelung ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung – die Kontrolle durch die Zollbehörden wird dadurch erleichtert.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Dokumentationspflichten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Hinweis muss dokumentiert und für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt werden; er kann z. B. durch einen Aushang oder eine Notiz in der Personalakte erfolgen, eine Kopie des Hinweises reicht aus. Bei Prüfungen durch die Behörden muss der Nachweis vorgelegt werden können. Wir empfehlen dies im Rahmen der Lohnabrechnung durchzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sanktionen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei Missachtung der Hinweispflicht droht ein Bußgeld. Sowohl das Nichtmitführen des Ausweises durch den Arbeitnehmer als auch das Versäumnis des Arbeitgebers, den Hinweis zu geben oder zu dokumentieren, gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG). Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 5.000,00 € betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Thomas Melcher - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Hinweispflichten für Arbeitgeber</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Seit Jahresbeginn müssen Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen bei der Arbeit einen Personalausweis mit sich führen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Steuerfalle bei Geldgeschenk zu Ostern vermeiden</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Vorsicht bei Geldgeschenken zu Ostern</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Steuerfreie Gelegenheitsgeschenke&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber stellt sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 04.12.2025 - 4 K 1564/24) zu entscheiden hatte, wendete der Erblasser zum Osterfest 2015 seinem Sohn € 20.000,00 an Bargeld zu (streitgegenständliche Schenkung). Darüber hinaus erhielt der Sohn weitere Geldschenkungen zu Weihnachten von jeweils € 20.000,00. Der Sohn stammte aus einer sehr reichen Familie, in der Geschenke in dieser Höhe sicherlich als „üblich“ betrachtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Was als „übliches“ Gelegenheitsgeschenk angesehen werden kann, ist fallweise zu beurteilen, da das Gesetz keine Wertobergrenzen festlegt. Das FG hat in dem betreffenden Fall für die Beurteilung der „Üblichkeit“ die allgemeine Verkehrsanschauung für maßgeblich erachtet und nicht die Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen die Schenker bzw. die Beschenkten verkehren. Geldgeschenke in Höhe von € 20.000,00 sind danach nicht als übliche Gelegenheitsgeschenke anzusehen. Übersteigt ein Gelegenheitsgeschenk den üblichen Rahmen, ist das Geschenk zur Gänze steuerpflichtig. Es kann kein angemessener Anteil abgezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fallstrick Erbschaftsteuererklärung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Schenkungen zu Lebzeiten werden im Regelfall dem Finanzamt nicht angezeigt. Soweit tatsächlich keine Steuerpflicht besteht bzw. eine solche eindeutig verneint werden kann, müssen solche Gelegenheitsgeschenke vom Schenker oder dem Beschenkten tatsächlich nicht nach § 30 ErbStG angezeigt werden. In der Praxis stellt sich aber nicht immer eine Eindeutigkeit hinsichtlich einer Schenkungsteuerfreiheit ein. Kommt es dann anlässlich des Todes der Schenkerin bzw. des Schenkers zu einer Erbschaftsteuererklärung, kommen alle Schenkungen im Regelfall ans Licht. Denn die Erbin bzw. der Erbe muss in der Erbschaftsteuererklärung alle Schenkungen von der Erblasserin bzw. vom Erblasser in den letzten zehn Jahren angeben, so wie es auch im Streitfall der Fall war. Eine Verjährung der Steuerpflicht tritt bei Schenkungen regelmäßig nicht ein, da die Verjährungsfrist erst beim Tod des Schenkers beginnt (Anlaufhemmung § 170 Abs. 5 Nr. 2/Abgabenordnung AO).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Joachim Wendler - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerfalle bei Geldgeschenk zu Ostern vermeiden</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Enge Auslegung des Begriffs der „üblichen Gelegenheitsgeschenke“</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Tipps für die Jahresabschlusserstellung 2025</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Höhere Anforderungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2025 gelten strengere Regelungen für die steuerliche Betriebsprüfung. Unter anderem gilt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, eine verschärfte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 3, 4 Abgabenordnung/AO) sowie eine erweiterte Berichtigungspflicht. Alle diese neuen Aspekte sollten bei Erstellung des Jahresabschlusses 2025 Berücksichtigung finden. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass für die einzelnen Buchungssachverhalte ausreichende Dokumentationen vorliegen und dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Nachfrage der Betriebsprüfung fundiert Auskunft geben können.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Abschreibungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für alle nach dem 30.6.2025 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann die degressive Abschreibung nach dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland genutzt werden. Die degressive Abschreibung kann das dreifache der linearen Abschreibung, maximal 30 %, betragen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Zahlungen, die im Jahr 2025 geleistet wurden und Aufwand in 2026 darstellen, ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Für Einnahmen im Jahr 2025, die Erträge in 2026 darstellen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Rückstellungen sollten ausreichend begründet sein und eine fundierte Schätzungsgrundlage für die Betragshöhe ist obligatorisch.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bekannte Prüfungsschwerpunkte bei der Umsatzsteuer bilden u. a. die Vorsteuerabzüge sowie die richtige Anwendung von Reverse-Charge-Regeln. Hier sollte besondere Sorgfalt angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Außenprüfung 2025 für Vorjahre&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Falls im Jahr 2025 eine diverse Vorjahre betreffende Außenprüfung stattgefunden hat, sind die Eröffnungsbilanzwerte 2025 an die Prüfungsfeststellungen anzupassen. Ausnahme: Die Prüferfeststellungen wurden angefochten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: skywalk154 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Jahresabschluss 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wichtige Punkte bei der Jahresabschlusserstellung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>International: Pauschalsteuer bei beschränkter Steuerpflicht</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Einkünfte aus beschränkter Steuerpflicht und Antragsveranlagung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Selbstständige mit Wohnsitz im Ausland unterliegen einer beschränkten Steuerpflicht im Inland (§ 49 Abs.1 Nr. 3, 4 Einkommensteuergesetz/EStG), wenn sie im Inland tätig sind bzw. ihre Tätigkeit im Inland verwertet wird. Besonders betroffen von der beschränkten Steuerpflicht sind Schauspieler, Künstler oder Sportler.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pauschalsteuersatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer pauschal erhoben und zwar bereits an der Quelle. Der Pauschalsteuersatz beträgt allgemein 15 %. Bestimmte Einkünfte werden mit 30 % besteuert (§ 50a Abs. 2 EStG). Für ausländische Künstler, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, beträgt die pauschale Lohnsteuer 20 %, wenn die Künstlerin bzw. der Künstler die Lohnsteuer selbst übernimmt. Übernimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sowohl die Lohnsteuer als auch den Solidaritätszuschlag, beträgt die pauschale Lohnsteuer insgesamt 25,35 % der Einnahmen. Hinzu kommt jeweils der zusätzlich erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer (BMF-Schreiben v. 28.03.2013 - IV C 5 - S 2332/09/10002 BStBl 2013 I S. 443).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antragsveranlagung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Einkommensteuerveranlagung, wenn sie EU/EWR-Bürger sind und in einem EU/EWR-Staat wohnen. Mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland kann in vielen Fällen ein Teil der Pauschalsteuer zurückgeholt werden. Für Steuererklärungen stehen spezielle Formulare (Vordruck ESt 1C) zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NINENII - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>International: Pauschalsteuer bei beschränkter Steuerpflicht</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Steuererklärung mittels vorgefertigter Datensammlung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Bürgerinnen und Bürger sollen ihre Steuererklärungen künftig „mit nur einem Klick abgeben können“. Dies geht aus einer Pressemitteilung (v. 13.2. 2026) des Finanzministeriums Baden-Württemberg hervor.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;okElster&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In der als „okElster“ bezeichneten App schlägt das System auf Basis der den Finanzämtern von dritter Seite übermittelten Daten Vorschläge für eine Steuererklärung vor. Stimmen die Angaben, reicht nur ein Klick in der App. Fehlende oder falsche Daten können ergänzt bzw. berichtigt werden. App-Nutzer erhalten ihren Steuerbescheid anschließend ebenfalls über die App elektronisch zugestellt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Start Sommer 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die App soll ab Sommer 2026 zur Verfügung stehen, allerdings zunächst nur für ledige Personen ohne Kinder. Außerdem funktioniert die App nur, wenn ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und/oder Renteneinkünfte bezogen worden sind. Später soll Nutzern auch die Webversion „einfachELSTERplus“ zur Verfügung stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: everythingpossible - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuererklärung mit okElster-App</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Finanzbehörden treiben Digitalisierung für Steuererklärungen voran</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Steuerstatistiken von Smartsteuer</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Bearbeitungszeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Onlineplattform „Smartsteuer“ ermittelt alljährlich die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Einkommensteuererklärungen der Finanzämter in Deutschland. Das Ergebnis ermittelte das Institut in seinem Steuerreport 2026. Die Bearbeitungszeiten zwischen dem schnellsten und dem langsamsten Finanzamt (FA) differierten nach dem Bericht im vergangenen Jahr um 97 Tage. Bemerkenswert ist, dass sowohl das schnellste Finanzamt (FA Schwalm-Eder mit einer Bearbeitungszeit von 22 Tagen) als auch das langsamste Amt (FA Korbach-Frankenberg mit einer Bearbeitungszeit von 119 Tagen) in Hessen liegen, keine 50 Kilometer voneinander entfernt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Durchschnittliche Erstattungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Laut den Recherchen waren die durchschnittlichen Steuererstattungen in Hamburg mit € 1.615,00 am höchsten, gefolgt von Hessen (€ 1.566,00), Baden-Württemberg (€ 1.499,00) und Nordrhein-Westfalen (€ 1.488,00). Das Schlusslicht bildet Sachsen-Anhalt mit einer durchschnittlichen Erstattung von € 1.124,00. Der vollständige Steuerreport mit einer Liste der Bearbeitungszeiten aller Finanzämter kann eingesehen werden unter www.smartsteuer.de.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pakin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Schnelle und langsame Finanzämter</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Schnellstes und langsamstes Finanzamt liegen in Hessen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>BFH-Urteil zu vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Parkplatzkosten</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Ein-Prozent-Methode&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die kostenlose Privatnutzung eines Firmen-Pkw stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Diese kann nach der sogenannten 1-Prozent-Methode pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (nicht Kaufpreis) bewertet und versteuert werden. Für arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sind zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Sonderregelungen gibt es für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridfahrzeuge.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Selbst gezahlter Parkplatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mietet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz in der Nähe seines Arbeitsplatzes, mindert sich dadurch nicht der mittels Ein-Prozent-Methode (bzw. Fahrtenbuch) ermittelte geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar, der gesondert zu bewerten ist (Urt. v. 9.9. 2025 VI R 7/23). Im Streitfall mietete der betreffende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Parkplatz an, auf dem er den Firmenwagen arbeitstäglich abstellte. Der Arbeitgeber berücksichtigte die Parkgebühren bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen Firmen-Pkw nutzten, vorteilsmindernd. Der Lohnsteueraußenprüfer teilte die Ansicht nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Stellplatzkosten sind immer als eigenständiger geldwerter Vorteil zu bewerten und zu besteuern. Die aktuelle BFH-Entscheidung weicht hier allerdings von jener vom 21.11.2024 VI R 9/22 ab. Der BFH rechnete in dieser Entscheidung die Garagenmiete den gesamten jährlichen Fahrzeugkosten hinzu. In diesem Fall ging es um die Aufteilung von Leasingsonderzahlungen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BetterPhoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Parkplatzmiete</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Betriebs-Pkw</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BFH lässt Steuerabzug der Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zu den Unterkunftskosten zu</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Doppelte Haushaltsführung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung); die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich (R 9.11 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien/LStR). Die hierfür entstandenen Aufwendungen stellen grundsätzlich Werbungskosten dar. Der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten ist allerdings auf € 1.000,00 pro Monat begrenzt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Parkplatzgebühren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Strittig war bisher, ob Mietkosten für einen Pkw-Stellplatz zu den begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten zählen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies verneint (Urt. v. 20.11.2025 - VI R 4/23). Die Unterkunftskosten würden nur solche Aufwendungen umfassen, die die bzw. der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes oder einer Garage stellen keinen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar. Ohne Bedeutung ist, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden, so der BFH.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bezugnehmend auf das BFH-Urteil bedeutet dies im Klartext, dass Steuerpflichtige die Kosten für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zu den Unterkunftskosten zu den Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung zählen können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: grinny - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH-Urteil v. 20.11.2025 VI R 4/23</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Neue Kaufprämie für private E-Autos</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Kaufprämie erstmalig gestaffelt nach Einkommen und Familienstand</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Neue Förderung für private Elektroautos&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kaufprämien für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden wurden bereits bis Ende 2023 gewährt, damals unter dem Namen „Innovationsprämie“ bzw. „Umweltprämie“. Mit einer Kaufprämie 2.0 will die Bundesregierung wieder einmal die Elektromobilität fördern.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Förderhöhe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Kaufprämie 2.0 ist erstmals familien- und verdienstabhängig gestaltet. Anspruch auf Förderung haben Familien mit einem Haushaltsjahreseinkommen von € 80.000,00, bei zwei Kindern von € 90.000,00. Die Basisförderung liegt für reine Elektroautos bei € 3.000,00. Haushalte mit einem Jahreseinkommen von maximal € 60.000,00 erhalten € 4.000,00, Haushalte mit einem Maximaleinkommen von € 45.000,00 sollen € 5.000,00 erhalten. Pro Kind steigt die Förderung um € 500,00, insgesamt um höchstens € 1.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Förderung für private Plug-in-Hybride&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Auch Käufer sogenannter Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung, wenn das Fahrzeug mit einem Range Extender ausgestattet ist. Die Basisförderung beträgt € 1.500,00. Weitere Voraussetzung für Plug-in-Hybride ist, dass diese nicht mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern haben. Die Prämien gibt es rückwirkend für alle ab dem 1.1.2026 neu zugelassenen Fahrzeuge.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Bildwerk - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Neue Kaufprämie für private E-Autos</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundesregierung fördert wieder einmal die Anschaffung neuer  privater E-Autos und Hybridfahrzeuge</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Grundstückswertermittlungen im Bewertungsrecht</entry_title>
                                  
                                <created>2026-02-24</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

                                            <img>/content/e1/e2/e3/e233/e237/pic_big_v2/img/ger/AdobeStock_824758184_grundstueckswerte_V2_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg?checksum=e101d319f074507f092713c03d22accb5653342b</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Aktuelle Baupreis- und Verbraucherpreisindices 2026</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Baupreisindex 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Maßgebliches Bewertungsverfahren für Wohnungs- und Teileigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser ist – sofern keine geeigneten Vergleichswerte zur Verfügung stehen – das Sachwertverfahren (§§ 182 Abs. 4, 190 Bewertungsgesetz/BewG). Bewertungsgrundlage für den Gebäudewert sind hierbei die Regelherstellungskosten für Gebäude aus 2010. Diese Werte müssen für das jeweilige Bewertungsjahr mittels sogenannter Baupreisindices angepasst werden. Diese Baupreisindices werden in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindices für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden in konventioneller Bauart angepasst und vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben (§ 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz/BewG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Indices für 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14.1.2026 (IV D 4 - S 3225/00006/007/004) die für 2026 anzuwendenden Indices festgelegt. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, Mehrfamilienhäuser sowie Wohnhäuser mit Mischnutzung (Gebäudearten 1.01 bis 5.1 der Anlage 24 zum BewG) gilt ein Index von 189,1. Für alle weiteren Gebäudearten 5.2 bis 18.2 der Anlage 24 zum BewG (das sind u. a. Bankgebäude, Kliniken, Hotels, Sporthallen, Verbrauchermärkte usw.) ist ein Index von 192,9 anzuwenden. Die im BMF-Schreiben veröffentlichten Baupreisindices gelten ausschließlich für erbschaftsteuerliche Bewertungen (§§ 190 BewG) sowie als wertbildende Faktoren für Wertfortschreibungen und/oder Nachfeststellungen sowie für Kaufpreisaufteilungen. Abweichende Indices gelten für grundsteuerliche Wertermittlungen (§ 259 BewG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ertragswertverfahren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Maßgebliches Bewertungsverfahren für Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke ist das Ertragswertverfahren (§ 182 Abs. 3 BewG). Die Wertermittlung erfolgt hier u. a. aus dem Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten (= Reinertrag des Grundstücks).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anpassung der Basiswerte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Bewirtschaftungskosten werden im steuerlichen Bewertungsverfahren nach Anlage 23 zum BewG pauschaliert und der aktuellen Preisentwicklung angepasst. Das BMF hat mit Schreiben v. 14.1.2026 (IV D 4 - S 3224/00006/004/003) die maßgeblichen Verbraucherpreisindices bekannt gegeben. Diese betragen 77,1 (Monat Oktober 2001) bzw. 123,0 (Monat Oktober 2025).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: krungchingpixs - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Grundstückswertermittlungen im Bewertungsrecht</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BMF gibt Baupreisindices sowie Verbraucherpreisindices für die Bewirtschaftungskosten 2026 bekannt</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <issue_title>März 2026</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Besteuerung fiktiver Anteilserwerbe vermeiden</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Wenn eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebung Schenkungsteuer auslöst</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Anwachsungserwerb&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Personengesellschaftsverträge sehen oft die gesellschaftsrechtliche Regelung des Anwachsungserwerbs vor. Bei dieser Regelung verteilt sich das Gesellschaftsvermögen, das eine ausscheidende Gesellschafterin bzw. ein ausscheidender Gesellschafter hinterlässt, auf die verbleibenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vorsicht Steuerfalle&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen bei Personengesellschaften stellen unter Umständen eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung nach der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) dar. Doch auch beim Wechsel von Kapitalgesellschaftsanteilen kann Steuerpflicht entstehen. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die verbleibenden Gesellschafter, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zurzeit seines Ausscheidens nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Satz 2 der Vorschrift besteuert die durch Einzug von Geschäftsanteilen eines ausscheidenden Gesellschafters veranlasste Werterhöhung bei den anderen Gesellschaftsanteilen als steuerpflichtige Zuwendung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Unentgeltlichkeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Auf das bei steuerpflichtigen Schenkungen obligatorische subjektive Kriterium des Bewusstseins der Unentgeltlichkeit oder auf die Freiwilligkeit der Einziehung von Gesellschaftsanteilen kommt es nicht an. Für die Besteuerung spielt es damit keine Rolle, ob sich der ausscheidende Gesellschafter seiner Rolle als Schenker bewusst war oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: H_Ko - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Besteuerung fiktiver Anteilserwerbe vermeiden</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Steuerpflichtige Anteilserwerbe von ausscheidenden Gesellschaftern</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>International: Kampf gegen Steueroasen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Ankauf neuer Steuersünderdaten aus VAE, Cayman Island, Hongkong und weiteren Ländern</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Die Errichtung undurchsichtiger Firmenkonstrukte in Steueroasenländern, mit deren Hilfe die wahre Herkunft von Vermögenswerten verschleiert werden soll, ist auch nach Einführung des automatischen Informationsaustausches im Jahr 2017 noch gängige Praxis. Und es gibt auch immer wieder Datenlecks, die die deutsche Finanzverwaltung zur Aufklärung möglicher Steuerhinterziehungsfälle nutzt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neue Datensätze&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat jüngst wieder einen Datenkauf von einem anonymen Hinweisgeber bestätigt. Diesmal ging es um Kundeninformationen von Dienstleistern aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), den Cayman Islands, Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern. Durch den Deal sind dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF) in NRW mehr als ein Terabyte an Daten zugeflossen. Die Daten versprechen Schlüsse auf die dahinterstehenden wirtschaftlich berechtigten Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland sowie in anderen Staaten haben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Auswertung im Gange&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach Pressemitteilungen des Finanzministeriums NRW ist die Datenauswertung bereits voll im Gange und es ist schon zu Durchsuchungen gekommen. Selbstanzeigen sind nach derzeitigem Stand noch möglich, solange noch keine Durchsuchungen stattgefunden haben und die laufenden Ermittlungen noch nicht zur Tatentdeckung geführt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: WoGi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>International: Kampf gegen Steueroasen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Behörden aus Nordrhein-Westfalen kaufen umfangreichen Datensatz</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz in Kraft</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Neue Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem KStTG</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Zum Jahreswechsel 2025/2026 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226“ in Kraft (BGBl I Nr. 353 v. 23.12.2025). Dieses Gesetzespaket enthielt u. a. auch das „Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen“ (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG). Dieses neue Gesetzeswerk verpflichtet Kryptowerte-Dienstleister sowie Kryptowerte-Betreiber (zum Beispiel Bison, Kranken, Coinbase usw.) zu umfassenden Sorgfaltspflichten wie u. a. zur Identifizierung ihrer Nutzerinnen bzw. Nutzer sowie zur Meldung sämtlicher Finanztransaktionen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuertransparenz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kryptoanlegerinnen und Kryptoanleger werden dadurch steuertransparent. So müssen Anbieter von Kryptodienstleistungen von ihren Kunden eine gültige Selbstauskunft einholen, aus der die steuerliche Ansässigkeit des Nutzers eindeutig hervorgeht (§ 4 KStTG). Inländische Kryptodienstleister müssen außerdem jährlich zum 31. Juli Name, Anschrift sowie Steuer-Identifikationsnummer ihrer Nutzer sowie die Art des zu meldenden Kryptowertes, alle An- und Verkäufe oder Tauschaktionen gegen eine FIAT-Währung dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Damit werden die Steuerbehörden künftig über alle Salden und Transaktionsdaten zu allen Ein- und Auszahlungen in den Wallets der Nutzer informiert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: jd-photodesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz in Kraft</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Automatischer Informationsaustausch jetzt auch für Kryptokonten</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Karenzfrist für Jahresabschluss 2024</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Offenlegungsfrist bis Mitte März 2026 verlängert</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Offenlegungsfrist bis 31.12.2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Während Kleinstkapitalgesellschaften die Wahl haben, den Abschluss nur zu hinterlegen, müssen alle anderen Gesellschaften (kleine, mittlere, große) ihn offenlegen (§ 325 Handelsgesetzbuch/HGB). Offenlegungspflichten bestehen auch für Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Komplementär haftet (z. B. GmbH &amp;amp; Co KG). Die Frist zur Hinterlegung endet ein Jahr nach dem Bilanzstichtag.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gnadenfrist&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gewährt nun durch das Verschieben des Beginns der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren auf die zweite Märzhälfte eine Offenlegungsfristverlängerung für den Jahresabschluss 2024 bis zum 15.3.2026.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Karenzfrist für Jahresabschluss 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundesjustizministerium gewährt Gnadenfrist bis Mitte März 2026</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Unterkunftskosten im Ausland, Änderungen bei Betriebsveranstaltungen und erweiterte Werbungskosten für Gewerkschaftsbeiträge</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Steueränderungsgesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 363) verkündet und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Endfassung des Gesetzespakets enthält eine Vielzahl nachträglich eingefügter Gesetzesänderungen. Diese wurden auf Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestags während des Gesetzgebungsverfahrens über den ursprünglichen Gesetzentwurf hinaus aufgenommen. Die wesentlichen zusätzlichen Neuerungen werden in einem kurzen Überblick dargestellt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerfreie Prämienzahlungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unter anderem werden Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne und weitere Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen ab 1.1.2026 von der Besteuerung freigestellt (§ 3 Nr. 73 EStG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland können künftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen, maximal jedoch der doppelte Inlandsbetrag (= € 2.000,00), geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag gilt pro Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beitragszahlungen an Gewerkschaften werden ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9a Satz 3 EStG). Und die Höchstbeträge des Spendenabzugs für politische Parteien wurden von € 1.650,00 auf € 3.300,00 bzw. € 6.600,00 (bei Zusammenveranlagung) verdoppelt (§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Betriebsveranstaltungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine wesentliche nachträgliche Gesetzesänderung betrifft die Arbeitgeber: Für Aufwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die den Freibetrag von € 110,00 pro Teilnehmer übersteigen, kann die Lohnsteuer-Pauschalierung nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Teilnahme an dieser Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils und nicht nur einer bestimmten Gruppe offensteht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entlastung der Finanzverwaltung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Schließlich wurde noch eine Klausel zur Entlastung der Finanzverwaltung in das Gesetzesänderungspaket aufgenommen. Die Finanzverwaltung soll künftig von einer Anhörung des Steuerpflichtigen absehen können, wenn im Steuerbescheid anstelle der von ihm in der Steuererklärung angegebenen Daten die von mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelten Daten der Besteuerung zugrunde gelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: deimos.az - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Steueränderungsgesetz 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Übersicht über nachträglich eingefügte Gesetzesänderungen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Kurzarbeitergeld&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kurzarbeit ist eine wertvolle Alternative zu Entlassungen und stellt einen wichtigen Pfeiler zur Sicherung der Arbeitsplätze dar. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde während der Corona-Pandemie von ursprünglich 12 Monaten auf 24 Monate verlängert. Diese Ausnahmeregelung galt ursprünglich nur bis Jahresende 2025.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit der im Dezember 2025 verabschiedeten „Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ wurde die maximale Bezugsdauer weiterhin auf 24 Monate festgesetzt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten dadurch Planungssicherheit für die kommenden Monate des Jahres 2026.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bezugsdauer ab 2027&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis 31.12.2026 befristet. Nach derzeitiger Rechtslage soll ab 2027 wieder die ursprüngliche Bezugsdauer von 12 Monaten gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kelifamily - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <og_title>Kurzarbeitergeld 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Gesetzgeber verlängert Bezugsdauer abermals auf 24 Monate</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Keine Vorlagepflicht für ein Gesamtjournal</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Offenlegungspflichten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer können im Rahmen einer Außenprüfung sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug zur Vorlage anfordern. Denn auch E-Mails stellen aufbewahrungspflichtige Handels- und Geschäftsbriefe dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt (Urt. v. 30.4.2025 XI R 15/23) und klargestellt, dass die Anforderung von Unterlagen „en bloc“ im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung zulässig ist. Vorlageverlangen, die sich z. B. auf „Belege und bare Geschäftsvorfälle“, “Eingangs- und Ausgangsrechnungen“ beziehen, sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gesamtjournal&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als nicht zulässig sah der BFH allerdings die Forderung nach einem Gesamtjournal, welches einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält. Vorlagepflichtig sind nur solche Unterlagen, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht. Unterlagen, die zur Vorlage erst erstellt werden müssen, können schon definitionsgemäß nicht von der Aufbewahrungspflicht erfasst sein.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erheblicher zeitlicher Aufwand&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dass die Bereitstellung der angeforderten Unterlagen zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führt, spricht nicht gegen die Vorlagepflicht der angeforderten Daten. Zudem liegt kein Verstoß gegen das sogenannte Übermaßverbot vor, wenn das Unternehmen eine Vorauswahl der Unterlagen treffen kann und nur steuerrelevante Unterlagen vorzulegen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jumroon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Offenlegung von E-Mails während einer Betriebsprüfung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>BFH-Urteil vom 14.5.2025 (VI R 14/22)</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Steuererklärungspflichten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen Bezieherinnen und Bezieher von Einkünften ohne Lohnsteuerabzug, wenn die Einkünfte mehr als € 410,00 im Jahr betragen (§ 46 Abs. 2 EStG). Darüber hinaus müssen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten eine Steuererklärung abgeben, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen mit Steuerklasse V besteuert worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;E-Daten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Den Finanzämtern werden von immer mehr mitteilungspflichtigen Stellen, wie u. a. Arbeitgebern, Besteuerungsgrundlagen elektronisch übermittelt. Diese E-Daten entbinden Steuerpflichtige nicht von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 14.5.2025 VI R 14/22). Im Streitfall bezog ein Ehepaar Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und wurde zur Lohnsteuer nach den Klassen III und V veranlagt. Steuererklärungen gab das Ehepaar nicht ab, eine Aufforderung durch die Finanzbehörden unterblieb. Erst im Zuge der Abarbeitung einer E-Daten-Prüfliste fiel den Finanzbehörden auf, dass das Ehepaar verpflichtet gewesen wäre, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Das Finanzamt hat daraufhin Schätzungsbescheide erlassen und Verspätungszuschläge festgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerhinterziehung durch Unterlassung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH erkannte – im Gegensatz zur Vorinstanz – die Schätzungsbescheide als rechtmäßig an. Das Argument der Steuerpflichtigen, den Finanzbehörden hätten alle notwendigen Daten für eine Steuerfestsetzung vorgelegen, wies der BFH zurück. Als den Finanzämtern ausnahmslos bekannt sind nur solche Daten anzusehen, die in Papierform vorliegen. Bei elektronischen Daten ist dies nur dann der Fall, wenn diese automatisch in eine konkrete Steuerakte einfließen. Elektronische Daten, die auf Datenspeichern den Finanzbehörden zum Abruf bereitliegen, gelten nicht automatisch als bekannt. Dies gilt auch dann, wenn die Daten mit Steuernummern der Steuerpflichtigen verknüpft sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Schätzungsbescheide und Verspätungszuschläge waren rechtmäßig. Dies unabhängig von der Tatsache, dass – wie im Streitfall – die allgemeine vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Der BFH bestätigte, dass im Streitfall eine Steuerhinterziehung durch Unterlassung vorlag. Die Festsetzungsverjährungsfrist verlängerte sich daher auf zehn Jahre.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rosdiana - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuererklärungspflichten</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Übermittelte E-Daten ersetzen keine Steuererklärung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Steuerfreie Aktivrente zum 1.1.2026 in Kraft getreten</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Mit dem sogenannten Aktivrentengesetz führte die Bundesregierung die sogenannte „Aktivrente“ für Rentnerinnen und Rentner ein. Diese können künftig bis zu € 2.000,00 im Monat steuer- jedoch nicht sozialversicherungsfrei hinzuverdienen (§ 3 Nr. 21 EStG). Das Bundesfinanzministerium rechnet laut Gesetzentwurf mit rund 168.000 Interessentinnen und Interessenten pro Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Voraussetzungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Um die Steueranreize in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug erreicht haben. Das heißt, wer zwischen 1947 und 1963 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze für die Aktivrente in einem schrittweisen Übergang zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr. Für 1964 und später Geborene beginnt die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren. Maßgeblich ist das Lebensalter, nicht die Beitragsjahre. Bezieherinnen und Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, zum Beispiel die Rente mit 63, können von der Aktivrente erst profitieren, wenn sie – trotz Rentenbezug – ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Höherverdienst&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Verdienen Rentner mehr als € 2.000,00 hinzu, ist dies für den Rentenbezug unerheblich. Der übersteigende Betrag ist allerdings steuer- und sozialversicherungspflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Minijobs&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aktivrentnerinnen und -rentner können parallel zusätzlich noch einer Minijobtätigkeit nachgehen. Der Minijobverdienst (für 2026 sind maximal € 603,00 pro Monat erlaubt) hat keine Auswirkung auf die Aktivrente.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Selbstständige&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Rentner, die ihrer selbstständigen Tätigkeit auch noch im Rentenalter nachgehen, erhalten den Steuerbonus nicht. Diesen gibt es vielmehr nur in einem Angestelltenverhältnis. Zum Aktivrentner werden Arbeitnehmer automatisch. Nur wer in der Lohnsteuerklasse VI eingestuft ist und mehrere Jobs hat, muss dem Arbeitgeber eine Bestätigung vorlegen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis in Anspruch genommen worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Seventyfour - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aktivrente</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Neue Pauschbeträge für das Wirtschaftsjahr 2026</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Auslandsreisen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für beruflich bedingte Auslandsreisen berücksichtigen die Finanzbehörden Mehraufwendungen für Verpflegung regelmäßig als Werbungskosten/Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht alljährlich aktualisierte anwendbare Pauschbeträge. Für 2026 gelten die im BMF-Schreiben vom 5.12.2025 (IV C 5 - S 2353/00094/007/012) veröffentlichten Pauschsätze.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neue Länder und Städte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Neu in die Länderliste aufgenommen wurden die Länder Pakistan (Verpflegungspau-schbetrag mindestens 24 Std. = € 41,00, mehr als 8 Std. = € 28,00, Übernachtungspauschale = € 199,00), Rumänien (Verpflegungspauschbetrag mindestens 24 Std. = € 38,00, mehr als 8 Std. = € 25,00, Übernachtungspauschale = € 103,00) sowie für die Schweiz die Stadt Bern (Verpflegungspauschbetrag mindestens 24 Std. = € 82,00, mehr als 8 Std. = € 55,00, Übernachtungspauschale = € 195,00).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Werbungskosten / Betriebsausgabenabzug&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die in der Übersicht zu dem BMF-Schreiben aufgeführten Pauschbeträge für Übernachtungskosten können ausschließlich für eine lohnsteuerfreie Arbeitgebererstattung angewendet werden, nicht aber für den tatsächlichen Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug (R 9.7 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR), R 4.12 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)). Die Pauschbeträge können außerdem für die Geltendmachung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: naka - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Auslandsreisepauschalen 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtung im Ausland</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Grundsteuer-Bundesmodell für die Bewertung von Wohnungseigentum verfassungskonform</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Grundsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit 2025 wird die Grundsteuer nach verschiedenen – neuen – Bewertungsverfahren berechnet. In elf Bundesländern wird die Bewertung von Wohnungseigentum für die Grundsteuer nach dem bundeseinheitlichen Ertragswertverfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren findet u. a. Anwendung in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Aus diesen drei Bundesländern haben drei Wohnungseigentümer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geklagt. Der BFH hat in diesen drei Verfahren (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) die Grundsteuerwertermittlung mittels Ertragswertverfahren für verfassungskonform erklärt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entscheidungsgründe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Bewertungsverfahren dürfen sich grundsätzlich am Regelfall orientieren. Es muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des BFH kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen. Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen sind in Kauf zu nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten, so der BFH.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nilofar - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Grundsteuer verfassungsgemäß</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundesfinanzhof zur Verfassungskonformität des Ertragswertverfahrens</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Neue Streitwertgrenzen 2026</entry_title>
                                  
                                <created>2026-01-27</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für Amtsgerichtsverfahren sowie Wertgrenzen für Rechtsmittelverfahren</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Zuständigkeitsstreitwert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen wurde § 23 Gerichtsverfassungsgesetz geändert. Das Änderungsgesetz sieht die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte von bisher € 5.000,00 auf € 10.000,00 vor. Das bedeutet, dass Streitigkeiten bis € 10.000,00 künftig vor den Amtsgerichten verhandelt werden können, wo kein Anwaltszwang besteht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rechtsmittelstreitwerte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus sollen die Rechtsmittelstreitwerte bei Gerichtsverfahren angehoben werden. Geplant ist, die Wertgrenzen im Privatrecht, etwa im Familien- und Betreuungsrecht sowie in Nachlass- und Grundbuchsachen, von derzeit € 600,00  auf € 1.000,00 zu erhöhen. Ferner soll die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof von aktuell € 20.000,00 auf € 25.000,00 sowie die Wertgrenze für Kostenbeschwerden von € 200,00 auf € 300,00 steigen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Januar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Neue Streitwertgrenzen 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf € 10.000,00</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Erhöhung von Mindestlohn, Geringfügigkeitsgrenze sowie Midijob-Einstiegsgrenze</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Mindestlohn&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum 1.1.2026 wurde der gesetzliche Mindestlohn von € 12,82 auf € 13,90 angehoben. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2026 ein Brutto-Monatslohn von (13,90 x 173,33 Arbeitsstunden = ) € 2.409,29 erreicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Dynamische Geringfügigkeitsgrenze&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist an die Steigerungen beim Mindestlohn gekoppelt (dynamische Geringfügigkeitsgrenze). Für 2026 beträgt die Verdienstgrenze analog der Anhebung des Mindestlohnes € 603,00.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Besonderheiten bei Minijobbern&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei Minijobberinnen und Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung des ab 2026 geltenden Mindestlohns würde dies regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen. Um die Geringfügigkeitsgrenze von € 603,00 nicht zu überschreiten, können maximal (€ 603,00 dividiert durch € 13,90 = ) 43,37 Arbeitsstunden im Monat vereinbart werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Jahresmeldungen für Minijobber&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für jeden Minijobber ist zum Jahresanfang eine Jahresmeldung für das vergangene Jahr an die Minijob-Zentrale zu senden. Voraussetzung ist, dass der Minijobber über den 31. Dezember hinaus beschäftigt und gemeldet ist. Die Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 50 ist spätestens bis zum 15. Februar 2026 an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Für kurzfristig (zeitlich geringfügig) Beschäftigte muss keine Jahresmeldung erstellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Höherer Einstiegslohn für Midijobber&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die untere Entgeltgrenze für Midijobberinnen und Midijobber beträgt seit 1.1.2026 € 603,01. Die obere Entgeltgrenze in Höhe von € 2.000,00 blieb unverändert. Mit dem Anstieg der Entgeltgrenze ändert sich auch der an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gekoppelte Faktor F in Folge der Erhöhung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotogestoeber - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Mindestlohn, Mini- und Midijobs 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mindestlohn steigt 2026 auf € 13,90, die Geringfügigkeitsgrenze beträgt € 603,00</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Steuerbescheide auf Papier nur auf Antrag</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Bekanntgabe von Verwaltungsakten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ab 1.1.2026 tritt § 122a Abs 1 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV in Kraft. Die Vorschrift sieht die elektronische Zustellung von Verwaltungsakten aller Art (Steuerbescheide usw.) vor. Ergehen Steuerbescheide auf Grundlage elektronisch übermittelter Steuererklärungen und hat die bzw. der Steuerpflichtige in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt oder wird sie bzw. er im Jahr 2026 einwilligen, dann werden ab 2026 Steuerbescheide generell elektronisch zum Abruf bereitgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beginn der Einspruchsfrist&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzbehörde muss den Steuerpflichtigen über die Abrufmöglichkeit unterrichten. Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Verwaltungsakt gilt ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist mit Ablauf dieses Tages (§ 122a Abs 4 AO).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Antrag auf Papierzustellung ab 2027 möglich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift sieht ein generelles Antragsrecht für eine dauerhafte oder einmalige Zusendung von Bescheiden in Papierform und auf dem Postweg vor (§ 122a Abs. 2 AO). Das Antragsrecht steht allen Steuerpflichtigen zu und bedarf keiner Begründung. Anträge für eine postalische Zustellung verlangt die Finanzverwaltung allerdings erst ab 2027. Die Finanzverwaltung wird eine elektronische Antragsmöglichkeit im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung stellen. Anträge für Briefpostzustellungen gelten allerdings nur für die Zukunft. Es empfiehlt sich daher, Anträge auf Bekanntgabe von Steuerbescheiden in Papierform zeitnah zum Jahreswechsel 2026/2027 zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: keBu.Medien - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Digitale Steuerbescheide</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Elektronische Steuerbescheide als Regel, Papierform als Ausnahme</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Rechtskreistrennung entfällt ab 2026</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Arbeitgeber melden Beiträge an Sozialversicherung ab 2026 ohne Rechtskreiszeichen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Bisherige Regelung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bislang mussten in den Meldungen und Beitragsnachweisen zur Sozialversicherung Rechtskreiszeichen für Ost und West angegeben werden. Hintergrund dafür waren unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern. Die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen sind bereits zum 1.1.2025 weggefallen, sodass bereits im letzten Jahr die Pflicht zur Angabe von Rechtskreiszeichen bei den Meldungen entfallen ist. Bei den Beitragsnachweisen war bis Jahresende 2025 allerdings noch eine Rechtskreistrennung erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neu ab 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ab Januar 2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nun auch in den Nachweisen zur Abrechnung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für ihre Beschäftigten kein Rechtskreiszeichen mehr setzen. Stattdessen können die Beiträge für Beschäftigte in den alten und den neuen Bundesländern zusammen gemeldet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rückwirkende Anwendung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Wegfall der Rechtskreiszeichen gilt rückwirkend. Das heißt, auch wenn im Januar 2026 nachzuweisende Beiträge für das Vorjahr 2025 gemeldet werden, ist keine Rechtskreistrennung mehr erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: PhotographyByMK - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Rechtskreistrennung entfällt ab 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Beitragsmeldungen für Beschäftigte in alten und neuen Bundesländern ohne Rechtskreiszeichen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Fehler vermeiden bei der Gewinnermittlung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Auf was Betriebsprüfer besonders achten</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Fatale Steuerfehler vermeiden&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das neue Jahr beginnt bei Selbstständigen und Unternehmerinnen sowie Unternehmern oftmals mit Abschluss ihrer meist selbst erstellten Buchführung für das vergangene Jahr sowie der Zusammenstellung der Belege und Rechnungen und der sonstigen Dokumente, die für die Gewinnermittlung relevant sind. Dabei beachten Unternehmer oftmals nur selten notwendige steuerliche Details und begehen so unbeabsichtigt fatale Steuerfehler. Auf die häufigsten soll hier hingewiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Buchführungsprogramme und Buchungsbelege&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vielfach werden bei einer selbst erstellten Buchführung keine Softwareprogramme verwendet, die gemäß der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) zertifiziert sind. Beispielsweise werden häufig in der Praxis verwendete Aufzeichnungen in Excel nicht anerkannt. Auch gehen viele Unternehmerinnen und Unternehmer aus Vereinfachungsgründen dazu über, Papierbelege mit dem Handy zu fotografieren oder einzuscannen. Der Originalbeleg wandert dann in den Papierkorb. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig, doch nur unter Einhaltung strenger technischer Vorschriften und einer entsprechenden Dokumentation. Um einen Vorsteuerabzug (siehe unten) nicht zu gefährden, empfiehlt es sich für den Laien, die Originalbelege stets aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Firmenwagen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei einem auch zu privaten Zwecken genutzten Firmenwagen ist darauf zu achten, dass der Privatanteil bei Anwendung der 1-Prozent-Pauschalmethode aus dem Bruttolistenpreis berechnet wird und nicht aus dem meist niedrigeren Kaufpreis. Wird ein Fahrtenbuch geführt, sollten am Ende des Jahres mehr Kilometer beruflich als privat gefahren worden sein. Sonst ist die Anerkennung als Firmenwagen in Gefahr.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vorsteuerabzug&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerinnen und Unternehmer müssen stets darauf achten, dass auf einer Rechnung die von Gesetzes wegen erforderlichen Rechnungsmerkmale enthalten sind. Eine Auflistung enthält § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UstG). Ausnahmen gelten nur für Kleinbetragsrechnungen bis zu € 250,00 brutto. Auf von außerhalb der EU bezogene Produkte und Dienstleistungen ist die fällige Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen, welche allerdings bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen wieder als Vorsteuer abziehbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Uuganbayar - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Fehler vermeiden bei der Gewinnermittlung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Buchführungsfehler vermeiden und auf ordnungsgemäße Buchführungsbelege achten</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Vermögensverluste aus Trickbetrug</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Vermögensschäden keine außergewöhnliche Belastung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Trickbetrug&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Fast alltäglich können aus der Presse Berichte über Trickbetrüger entnommen werden, die ihren Opfern am Telefon eine bestimmte Zwangssituation von Angehörigen der Opfer vorspielen und dabei eine dringend notwendige Summe von Bargeld fordern. Viele Opfer fallen darauf herein. So auch im Fall, den das Finanzgericht (FG) Münster verhandelte. Hier wurde einer 77-Jährigen vorgespielt, ihre Tochter hätte einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Zur Vermeidung einer Untersuchungshaft würde eine Kaution von € 50.000,00 benötigt. Das Opfer übergab die Summe in bar einem Boten. Das Opfer machte den Geldbetrag in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt verneinte den Steuerabzug.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das FG-Münster wies die Klage ab (Urteil vom 2.9.2025, 1 K 360/25 E). Die Aufwendungen sind nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe, so das Gericht. Die Aufwendungen sind auch nicht zwangsläufig entstanden, da sich das Opfer selbst durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten nicht erpressbar gemacht hat. Nach Auffassung des FG lagen zudem zumutbare Handlungsalternativen vor. So hätte das Opfer zunächst die Polizei oder ihre Tochter kontaktieren können. Und selbst wenn eine tatsächliche Verhaftung gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen. Denn eine Untersuchungshaft in Deutschland stellt keine Gefahr für Leib und Leben dar.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revision&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der steuerlichen Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Inspire Shots Hub - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Vermögensverluste aus Trickbetrug</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Geschädigte von Trickbetrügern können Schäden nicht steuerlich geltend machen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Ausländische SV-Globalbeiträge</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Anpassung der Aufteilungsgrundsätze für 2026</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Globalbeiträge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In Deutschland steuerpflichtige und im Ausland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen oftmals im Tätigkeitsstaat einheitliche Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge). Diese umfassen sowohl die Krankenversicherungsbeiträge als auch die Rentenversicherungsbeiträge und sonstige Sozialabgaben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neue Aufteilungssätze&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Globalbeiträge müssen für Zwecke des Sonderausgabenabzugs aufgeteilt werden. Die für den Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Aufteilungsmaßstäbe hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 25.11.2025, IV C 4 - S 2221/00348/007/007 bekannt gegeben. Das BMF-Schreiben betrifft die Länder Malta, Zypern, Norwegen, Portugal, Spanien, Belgien, Irland und Lettland. Darin enthalten sind auch die jeweiligen Prozentsätze für die Höchstbetragsberechnung des Arbeitgeberanteils (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beispiel Irland&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Deutsche Steuerpflichtige, die in Irland der Sozialversicherungspflicht unterliegen, können 2026 aus dem Globalbeitrag einen Anteil von 73,23 % als Altersvorsorgeaufwendungen, einen Anteil von 14,17 % als Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sowie 12,60 % für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Für die Höchstbetragsberechnung ist ein Arbeitgeberanteil von 161,11 % anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: K-Photo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Ausländische SV-Globalbeiträge</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BMF veröffentlicht Aufteilungsprozentsätze ab 2026</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Betriebsprüfer erwirtschafteten 2024 knapp € 11 Mrd. an Mehrsteuern</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Statistikzahlen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Steuerfahnder waren auch 2024 sehr erfolgreich. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion mit dem Titel „Verfahrensstände der Aufarbeitung zu Panama-, Paradise- und Pandora-Papers“ (Drucks 21/2731) hervorgeht, haben die Finanzbehörden 2024 50.018 Steuerstrafverfahren durchgeführt. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben 11.729 Steuerstrafverfahren abgeschlossen. Aus den Strafverfahren flossen 2024 € 2,6 Mrd. an Mehrsteuern in die öffentlichen Kassen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Betriebsprüfungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Laut Monatsbericht November 2025 des Bundesfinanzministeriums waren die bundesweit tätigen 12.359 Prüferinnen und Prüfer nicht minder erfolgreich. Von den 8.832.707 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, sind 140.764 Betriebe geprüft worden. Das Mehrergebnis betrug rund € 10,9 Mrd.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bußgelder&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2024 in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter rund 5.900 Bußgeldverfahren abgeschlossen und für die wichtigsten Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder in einer Gesamthöhe von circa € 14,5 Mio. festgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerfahndungsstatistik</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>2024 über 50.000 Strafverfahren und 5.900 Bußgeldverfahren</og_description>
                                

                                

                                    
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                                            <img>/content/e1/e2/e3/e206/e214/pic_big_v2/img/ger/Vervielfaeltiger_2026_V2_AdobeStock_1609045406_gr_w500_h0_q80_jpg.jpg?checksum=e3cb469b0f9a22ff7e91fea1df300762cf2a3442</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>BMF veröffentlicht Berechnungsfaktoren für 2026</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Lebenslängliche Nutzungen oder Leistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Steuerliche Kapitalwerte für lebenslange Nutzungen und Leistungen sind im Regelfall im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen gegen Nießbrauch zu berechnen. Die Ermittlung erfolgt aus dem jeweiligen Jahreswert, multipliziert mit einem bestimmten Kapitalwertfaktor. Die Kapitalwertfaktoren werden alljährlich neu ermittelt und an die jeweils geltenden Sterbetafeln des Vorjahres angepasst. Für 2026 hat das Bundesfinanzministerium die maßgeblichen Vervielfältiger mit Schreiben vom 21.10.2025 (IV D 4 - S 3104/00002/013/003) bekannt gegeben. Die Daten basieren auf der Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Veränderungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gegenüber dem Vorjahr ist die durchschnittliche Lebenserwartung bei Männern und Frauen leicht gestiegen (z. B. 60-jährige Männer = 21,58 Jahre gegenüber 21,34 Jahre in 2025 und z. B. 60-jährige Frauen = 25,19 Jahre gegenüber 25,03 Jahre in 2025).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 21. Dezember 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: jendralbiribiri - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_description>Vervielfältiger für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ab 2026</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Welche Steuersätze in 2026 für welches Einkommen Anwendung finden</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Einkommensteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 2026 € 24.696,00. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 12.349,00 bis € 17.799,00. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 fällig. Die Proportionalzone geht ab einem unveränderten Einkommen von € 277.826,00 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Solidaritätszuschlag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Jahresfreigrenze steigt 2026 für Einzelveranlagte auf € 20.350,00 (2025: € 19.950,00) und für Zusammenveranlagte auf € 40.700,00 (2025: € 39.900,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 19.950,00 und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 40.700,00 im kommenden Jahr keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Die Jahresfreigrenzen gelten allerdings nicht für Kapitaleinkünfte.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sonderausgabenabzug&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich in 2026 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund € 30.865,00 (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Das entspricht 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze für die Bundesknappschaft für 2026 in Höhe von € 124.800,00.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kinderfreibetrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2026 von € 6.672,00 auf € 6.826,00. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei € 2.928,00.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: mod - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuertarif 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Höhere Grundfreibeträge im nächsten Jahr sowie Anpassung der Steuerprogression</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Bundesregierung will Rentner zur Weiterarbeit im Rentenalter animieren</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Gesetzentwurf&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ will die Bundesregierung Rentnerinnen und Rentner, die das gesetzliche Rentenalter von 67 Jahren erreicht bzw. überschritten haben, zur Weiterarbeit animieren.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Die Details&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das sogenannte „Aktivrentengesetz“ enthält eine Steuerbefreiung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bis in Höhe von € 2.000,00 im Monat. Laut Gesetzentwurf soll dies für Rentnerinnen und Rentner eine Steuerentlastung von € 890 Mio. ergeben. Von der Steuerbefreiung Gebrauch machen können allerdings nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Selbstständige und Beamte.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sozialversicherungspflicht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der steuerfreie Hinzuverdienstbetrag ist allerdings nicht auch sozialversicherungsfrei. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass mit der bestehenden Sozialversicherungspflicht auch die Sozialsysteme von dem Bonus profitieren sollen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Inkrafttreten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung soll ab 1.1.2026 gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockphotodirectors - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Eckpunkte der geplanten Aktivrente</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Gesetzentwurf für eine Aktivrente</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Forderungsverjährung 2025</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Forderungen aus 2022 verjähren zum Jahreswechsel</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Regelmäßige Verjährungsfrist&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an. &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Forderungen aus 2022 sichern&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2022. Die Versendung von Mahnungen noch vor dem Jahreswechsel hindert die Verjährung nicht. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis Jahresende dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Teilzahlungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Teilzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Forderungsverjährung 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Erstmalig verkürzte Aufbewahrungsfrist von acht Jahren für Rechnungen und Buchungsbelege ab 2025</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Verkürzte Aufbewahrungsfrist&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen erstmalig Buchungsbelege und Rechnungen nur noch acht Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen unverändert mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Unverändert zehn Jahre aufbewahrt werden müssen Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder - bei Bilanzen - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse und Lageberichte aus dem Jahr 2015 und früher vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2015 erfolgt ist. Buchungsbelege und Rechnungen können aus dem Jahr 2017 vernichtet werden. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2019 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2019 und früher können ebenfalls vernichtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausnahme&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Auch der Zeitpunkt der Zustellung von Bescheiden oder grundsätzlich das Datum der Abschlusserstellung für die betroffenen Jahre ist zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Besonderheiten bei Einkünften über € 500.000,00&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kapitalanleger und im Übrigen auch sonstige Steuerpflichtige (z. B. Vermieter), die sogenannte Überschusseinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen, und diese positiven Einkünfte im Kalenderjahr 2025 mehr als € 500.000,00 betragen haben, müssen Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahren (§ 147a Abgabenordnung/AO). Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind die Einkünfte eines jeden Ehegatten maßgebend. Die Aufbewahrungspflichten gelten, solange die Einkünftegrenze überschritten wird; sie enden mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die maßgebliche Betragsgrenze nicht mehr überschritten worden ist. Einkünftebezieher über der Betragsgrenze können zum Jahresende 2025/2026 Unterlagen aus dem Jahr 2019 und früher vernichten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Aufbewahrungsfristen 2025/2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2025 vernichtet werden können</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Wann die Weihnachtsfeier steuerfrei bleibt</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Weihnachtsfeier&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Weihnachtsfeier stellt eine steuerlich anerkannte Betriebsveranstaltung dar, sofern diese allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Betriebsteils zugänglich ist (§ 19 Abs. 1a Einkommensteuergesetz/EStG). Übersteigen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer nicht den Betrag von € 110,00 pro teilnehmenden Arbeitnehmer, zählen sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geschenke an Mitarbeiter&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Erhalten Mitarbeiter im Rahmen der Weihnachtsfeier Geschenke, sind die Kosten den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung hinzuzuaddieren und in die Freibetragsgrenze von € 110,00 einzubeziehen. Eine Weihnachtsfeier stellt allerdings kein persönliches Ereignis dar. Für Geschenke, die Mitarbeitern zu Weihnachten zugewendet werden, findet die Sachbezugsbetragsgrenze von € 50,00 pro Mitarbeiter und Monat Anwendung (§ 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Deklariert der Arbeitgeber das Weihnachtsgeschenk als Sachbezug, darf der Mitarbeiter im Dezember keine weiteren Sachbezüge erhalten. Die für Aufmerksamkeiten geltende € 60,00-Grenze gilt nur für Geschenke, die Arbeitnehmern aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses im Rahmen der Weihnachtsfeier zugewendet werden (z. B. zum Geburtstag am selben Tag, vgl. R 19.6 Lohnsteuerrichtlinien/LStR).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geschenke aus Gelegenheit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden Geschenke aus Gelegenheit auf der Weihnachtsfeier übergeben (z. B. Jahresboni oder Zuwendungen für besondere Leistungen), sind sie in die Freibetragsgrenze nicht einzubeziehen. Solche Zuwendungen sind stattdessen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung/LStDV).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Thiago - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <og_title>Weihnachtsfeier steueroptimal planen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Finanzamt feiert mit: Was bei betrieblichen Weihnachtsfeiern zu beachten ist</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Auslandserwerbe von Todes wegen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Zeitpunkt der Annahmeerklärung für deutsche Erbschaftsteuerpflicht ohne Belang</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Annahmeerklärung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In einigen ausländischen Rechtskreisen ist eine wirksame Annahmeerklärung Voraussetzung für den Eintritt in die Rechtsnachfolge. Dies gilt beispielsweise in Italien. Zwischen dem Erbfall und der Abgabe der Annahmeerklärung liegen meist mehrere Monate oder auch Jahre. &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entstehung deutscher Erbschaftsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung kommt es nach der BFH-Rechtsprechung für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht an (Urteil vom 17.11.2021, II R 39/19). Vollzieht sich ein Erwerb von Todes wegen nach ausländischem Zivilrecht, kann er nach Auffassung des BFH im Inland der Erbschaftsteuer unterliegen, soweit der Vermögensanfall in seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem durch das deutsche Erbschaftsteuergesetz/ErbStG erfassten Erwerb gleichkommt. Der BFH hat in der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht keine aufschiebende Bedingung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 1 ErbStG i.V.m. § 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB gesehen, sondern ein rückwirkendes Ereignis entsprechend § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung/AO. Im Streitfall hatte die Erbin im Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland, im Zeitpunkt der Annahmeerklärung jedoch nicht mehr.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gundolf Renze - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Auslandserwerbe von Todes wegen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Nach ausländischem Erbrecht erforderliche Annahmeerklärung als rückwirkendes Ereignis</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Steuerliche Werte für verbilligte oder unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Sozialversicherungsentgeltverordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die Sachbezugswerte für 2026 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2026 € 345,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,37 (monatlich: € 71,00) und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,57 (monatlich: € 137,00) anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 11,51).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Unterkunft&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2026 € 285,00/Monat (= kalendertäglich € 9,50). Die vorgenannten Sachbezugswerte gelten für volljährige Arbeitnehmer und Familienangehörige, Jugendliche und Auszubildende und unterliegen sowohl der Steuer als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Abweichende Beträge gibt es für Familienangehörige vor Vollendung des 7., 14. oder 18. Lebensjahres.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: juefraphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_description>Welche Sachbezugswerte in 2026 gelten</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Steuerbefreiung für E-Autos geht in die Verlängerung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Gesetzentwurf&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In Erfüllung der im Koalitionsvertrag gesteckten Ziele zur Stärkung der Elektromobilität im Verkehr werden reine Elektrofahrzeuge jetzt bis 2035 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Hierzu sieht das „Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ die Verlängerung der maximal zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge vor, die bis zum 31.12.2030 (bisher 31.12.2025) erstmalig zugelassen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Maximalfrist 10 Jahre&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Jedes neue Elektrofahrzeug wird maximal zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen. Ein 2026 zugelassenes Fahrzeug ist folglich (fast) zehn Jahre steuerbefreit. Wechselt das Auto den Besitzer, kann der Erwerber noch die verbleibende Restzeit aus dem Zehnjahreszeitraum nutzen. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Picgaxel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerfreiheit für Elektrofahrzeuge</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Steuererleichterungen im Rahmen des Sofortprogramms für Deutschland</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Steueränderungsgesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber weitere steuerliche Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland um. Dazu zählt in erster Linie die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Entfernungskilometer sowie die Entfristung der Mobilitätsprämie.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerfreie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus soll die steuerfreie Übungsleiterpauschale von gegenwärtig € 3.000,00 auf € 3.300,00 angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von € 840,00 auf € 960,00 (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz-EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Restaurant- und Verpflegungsleistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zur Unterstützung der Gastronomiebranche sowie aus Vereinfachungsgründen soll für Restaurant- und Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnet werden können (§ 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz-UStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Stärkung der Gemeinnützigkeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Außerdem werden die Regelungen rund um das steuerfreie Gemeinnützigkeitsrecht angepasst. Unter anderem wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation von € 45.000,00 auf € 50.000,00 erhöht (§ 64 Abgabenordnung-AO) sowie die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bisher € 45.000,00 auf € 100.000,00 angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Der E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck definiert (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und gemeinnützige Organisationen dürfen Photovoltaikanlagen betreiben. Diese werden als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gesetzlich festgeschrieben (§ 58 Nr. 11 AO).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steueränderungsgesetz 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Stärkung des Gemeinnützigkeitssektors und Anhebung der Entfernungspauschalen ab 1.1.2026</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Standortfördergesetz</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Verbesserte Übertragungsmöglichkeiten für stille Reserven</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Gesetzentwurf&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem „Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz-StoFöG)“ zielt der Gesetzgeber auf eine Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für kleine Unternehmen und Start-ups sowie auf die Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur ab. Darüber hinaus soll aber auch ein weiterer Bürokratieabbau umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf umfasst 62 Artikel. An steuerlichen Änderungen sind insbesondere zu erwähnen:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Übertragung von stillen Reserven&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Höchstbetrag für die Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Personenunternehmen soll von bisher € 500.000,00 auf € 2 Mio. erhöht werden (§ 6b Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Gewinne können bis zum Höchstbetrag steuerneutral in andere angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude reinvestiert werden. Der höhere Betrag gilt für Veräußerungen, die in nach dem Tag der Gesetzesverkündung beginnenden Wirtschaftsjahren erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Investmentsteuergesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber will außerdem erreichen, dass Investmentfonds verstärkt in erneuerbare Energien und Infrastruktur investieren. Der Gesetzentwurf enthält hierzu spezielle Investitionsanreize. Einkünfte der Investmentfonds aus solchen Einkunftsquellen sollen generell der Besteuerung unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Michael - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Standortfördergesetz</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Förderung privater Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen werden 2026 deutlich teurer</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat vor Kurzem den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 veröffentlicht. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspﬂichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Analog der letzten Lohnsteigerungen steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich an.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Renten- und Arbeitslosenversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab 2026 nach dem Entwurf € 8.450,00/Monat bzw. € 101.400,00/Jahr (2025: € 8.050,00/Monat bzw. € 96.600,00/Jahr).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gesetzliche Krankenversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2026 voraussichtlich € 77.400,00/Jahr bzw. € 6.450,00/Monat (2025: 73.800,00/Jahr bzw. € 6.150,00/Monat). Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2026 wird auf € 69.750,00/Jahr bzw. € 5.812,50/Monat erhöht (2025: € 66.150,00/Jahr bzw. 5.512,50/Monat).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: CrazyCloud - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026 stark an</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Fünftelregelung für Überstunden-/Mehrarbeitsvergütung nur über Einkommensteuerveranlagung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Überstunden/Mehrarbeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Überstunden sind Arbeitszeiten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre vertraglich geltende Arbeitszeit hinaus arbeiten. Mehrarbeit leistet ein Arbeitnehmer dann, wenn er über die gesetzlich geregelte Arbeitszeitgrenze hinaus arbeitet. Bei Teilzeitbeschäftigten mit vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten unterhalb der gesetzlichen Arbeitszeitgrenze (8-Stunden-Tag) kommt es daher regelmäßig zu Überstunden, bei Vollzeitbeschäftigten zu einer Mehrarbeit. Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden/Mehrarbeit ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuer/Sozialversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen stellen laufenden einkommensteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuer-/beitragsrechtliche Zuordnung hat grundsätzlich in dem Abrechnungsmonat zu erfolgen, in dem die Zusatzarbeit geleistet worden ist. Regelmäßig anfallende Überstunden können auch zeitversetzt im Auszahlungsmonat der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen werden. Bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung) sind Überstundenvergütungen nicht zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fünftelregelung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden Überstundenvergütungen nachträglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg nachgezahlt, können diese grundsätzlich mit der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG) ermäßigt besteuert werden. Die Fünftelregelung dient der Abmilderung von Spitzenbelastungen, die sich aus der progressiven Besteuerung zusammengeballt zugeflossener Einkünfte ergeben. Die Einkommensteuer auf die Überstundenvergütung beträgt danach das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Überstundenvergütung. Im Grundsatz erfolgt hier eine Progressionsmilderung durch rechnerische Verteilung der außerordentlichen Einkünfte auf fünf Jahre. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können seit dem 1.1.2025 die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Steuerpflichtige müssen diese ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen. Arbeitgeber müssen die Nachzahlung in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung (= Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre) separat ausweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: BB_Stock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Verlustverrechnung und Freistellungsauftrag prüfen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Steuerlicher Depotcheck zum Jahresende&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum Jahresende sollten Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger regelmäßig einen steuerlichen Depotcheck durchführen. Bestehen zwischen Ehegatten verschiedene Anlagedepots und sind in einem Depot Verluste, im anderen Depot Gewinne entstanden, können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten im Rahmen der gemeinsamen Steuerveranlagung ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (ehegattenübergreifender Verlustausgleich, § 20 Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Hierzu bedarf es allerdings einer Verlustbescheinigung der entsprechenden Depotbank mit dem Verlustdepot.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Stichtag 15.12.2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Verlustbescheinigungen zur ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung oder aber auch zur Verlustverrechnung zwischen mehreren Wertpapierdepots desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Banken müssen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres beantragt werden. Die die Verluste bescheinigende Depotbank stellt sodann alle Verlusttöpfe auf Null und es erfolgt kein Verlustvortrag in das nächste Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sind Freistellungsaufträge noch aktuell?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für 2025 unverändert € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag für ein bestehendes Investmentfondsdepot zu erteilen. Es kommt dann im Regelfall nicht bereits am Jahresanfang 2026 zu einem sofortigen Abgeltungsteuerabzug für die am 2.1.2026 zu versteuernde Vorabpauschale für Investmenterträge aus dem Jahr 2025.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Custard Pixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Kapitalanlagedepot-Check zum Jahreswechsel</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Erwerb von steuerpflichtigem Inlandsvermögen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Erwerb von deutschem Inlandsvermögen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Erwirbt ein im Ausland ansässiger Erbe deutsches „Inlandsvermögen“, wie z. B. eine im Inland belegene Immobilie, unterliegt der Erwerb der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Ist der Gesamterwerb mit Pflichtteils(ergänzungs)ansprüchen beschwert, profitieren Auslandserwerber von der erweiterten Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen und weiterer Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem erworbenen Inlandsvermögen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach dem mit dem Jahressteuergesetz 2024 neu strukturierten § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG können Pflichtteilsverbindlichkeiten nach dem Verhältnis des Werts des erworbenen Inlandsvermögens unter Berücksichtigung der mit diesem Vermögen verbundenen Schulden und Lasten zum Wert des Gesamterwerbs nach Abzug aller mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten steuermindernd berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beispiel&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Erblasser E, österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich, hinterlässt ein bebautes Grundstück in Deutschland (steuerpflichtiges Inlandsvermögen), ein Grundstück in Spanien und Kapitalvermögen in Österreich. Die Ehefrau und der Sohn machen Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erben geltend. Nach neuem Recht können die Pflichtteilsansprüche in der deutschen Erbschaftsteuererklärung anteilig steuermindernd berücksichtigt werden, und zwar im Verhältnis zum Gesamtwert aller Vermögensgegenstände.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Grispb - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Seit 2025 mindern Pflichtteilsansprüche den steuerpflichtigen Erwerb</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Bundesregierung bringt umfassende Rentenreformpakete auf den Weg</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Gesetzesvorhaben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im zweiten Halbjahr hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fast zeitgleich zwei Rentenreformpakete auf den Weg gebracht, die sich derzeit in der Gesetzgebungsphase befinden. Im Einzelnen handelt sich hier um die Neuauflage des Referentenentwurfs für das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz), das bereits die vorherige Bundesregierung beschlossen hatte. Zum anderen handelt es sich um ein von der aktuellen Bundesregierung beschlossenes neues Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten („Rentenpaket 2025“).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Betriebsrenten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kernelement des Gesetzespakets ist weiterhin die reine Beitragszusage. Darüber hinaus soll es bei einer moderaten Öffnung durch Abschwächung der strengen Tarifexklusivität bleiben. Ziel des Reformgesetzes ist, bestehende Sozialpartnermodelle für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu öffnen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gesetzliche Renten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Rentenpaket 2025 soll insbesondere das Rentenniveau von 48 % bis 2031 gesichert werden. Soll heißen, dass die Renten noch bis 1.7.2031 gemäß der Lohnentwicklung stetig erhöht werden. Weiters werden die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder verlängert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wolfilser - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Betriebsrenten- und Rentenpaket 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Stärkung der Betriebs- und der gesetzlichen Renten</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Zahl der Rechtsbehelfe in 2024 stark gesunken</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Starker Einspruchsrückgang&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Monatsbericht vom September 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die Einspruchsstatistik für 2024 veröffentlicht. Den Zahlen zufolge sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in den letzten Jahren offensichtlich viel seltener gegen ihren Steuerbescheid vorgegangen. So geht aus dem BMF-Monatsbericht hervor, dass die Zahl der eingelegten Einsprüche gegenüber dem Vorjahr um 40,4 % gesunken ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Hohe Filterwirkung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das BMF betont, dass außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren eine hohe Filterwirkung haben. Dies sei zum einen dadurch zu beobachten, dass nur etwa 12,7 % von den im Kalenderjahr 2024 erfolgten Einsprüchen durch förmliche Einspruchsentscheidung entschieden werden mussten. In den übrigen Fällen wurden die Einsprüche zurückgenommen oder durch Abhilfe erledigt. In 1,1 % der erledigten Einsprüche kam es zur Klage beim Finanzgericht. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Oktober 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Einspruchsstatistik 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BMF Monatsbericht September 2025</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Änderungen steuerlicher Verordnungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Referentenentwurf&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem einen Referentenentwurf für eine „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ veröffentlicht. Diese Mantelverordnung sieht wesentliche Änderungen in den Durchführungsverordnungen, insbesondere der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, vor.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einkommensteuer-Durchführungsverordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Neufassung des § 8 EStDV sieht eine Anpassung der Grenzen für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von geringer Bedeutung vor. Mussten bisher betrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des Grundstückswerts und nicht mehr als € 20.500,00 betrug, soll nach der Neuregelung eine Bilanzierung unterbleiben können, wenn der Wert des eigenbetrieblich genutzten Teils nicht mehr als € 40.000,00 oder der betreffende Gebäudeanteil nicht mehr als 30 Quadratmeter beträgt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kaufpreisaufteilung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach dem neuen § 9b EStDV soll ein rechtssicheres und einheitliches Aufteilungsschema für die Aufteilung eines Grundstück-Gesamtkaufpreises in einen Grund- und Bodenanteil und Gebäudeanteil eingeführt werden. Nach der Neuregelung wird eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits favorisiert.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19) soll mit § 11c EStDV die Vorlage eines Gutachtens nach persönlicher Vorbesichtigung des Gutachters zwingend erforderlich werden. Der BFH hielt bisher ein Sachverständigengutachten für die Geltendmachung einer kürzeren Gebäudenutzungsdauer nicht für zwingend erforderlich. Mit der zwingenden Vorbesichtigung soll die Erstellung von Internet-Gutachten vermieden werden. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Zerbor - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Änderungen steuerlicher Verordnungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundesfinanzministerium plant Änderungen der Steuer-Durchführungsverordnungen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Erweiterte Meldepflichten an Erbschaftsteuer-Finanzämter</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Anzeigepflichten der Grundbuchämter&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzministerium plant in der oben erwähnten „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ eine Ausweitung der Anzeigepflichten der Grundbuchämter (neuer § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStDV). Diese sollen künftig den Erbschaftsteuerfinanzämtern Eigentumsumschreibungen melden, die aufgrund eines von einer ausländischen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses erfolgen. Solche Vorgänge entzogen sich bisher der Kenntnis der Finanzbehörden, da diese weder durch eine Mitteilung eines anzeigepflichtigen inländischen Gerichts noch durch inländische Notarinnen und Notare gemeldet werden mussten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Nachlassgerichte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nachlassgerichte in Bayern sollen künftig an die Erbschaftsteuerfinanzämter Meldungen erteilen, wenn diese eine Erbenermittlung von Amts wegen durchführen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 ErbStDV -neu). Hintergrund der neuen Meldepflichten ist die Tatsache, dass in Bayern Nachlassgerichte aufgrund einer landesrechtlichen Regelung die Erbinnen und Erben von Amts wegen ermitteln. In Erbfällen mit gesetzlicher Erbfolge wird keine Verfügung von Todes wegen eröffnet bzw. es wird kein Erbschein erteilt. Dadurch ergaben sich für die Erbschaftsteuerfinanzämter Informationslücken, die mit der vorliegenden Verordnungsänderung geschlossen werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Neue Meldepflichten der Gerichte und Grundbuchämter</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neue steuerliche Erfassung von Immobilienübertragungen an ausländische Erwerber und von Erbfällen der bayerischen Nachlassgerichte</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Neuerungen im Zahlungsverkehr der Banken und Sparkassen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Echtzeitüberweisung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unter Echtzeitüberweisungen werden Überweisungen verstanden, die binnen maximal zehn Sekunden auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Solche Überweisungen bieten diverse Banken zwar schon seit Längerem an, doch ab dem 9. Oktober 2025 werden diese für alle Pflicht. Darüber hinaus treten zu dem Stichtag neue Vorgaben für Preise sowie neue Sicherheitsanforderungen in Kraft. Die neuen Preisvorgaben für Echtzeitüberweisungen sehen vor, dass diese nicht teurer sein dürfen als normale SEPA-Überweisungen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Überprüfung des Zahlungsempfängers&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als neue Sicherheitsanforderung tritt zeitgleich eine Überprüfungspflicht des Namens der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers in Kraft. Dieser verpflichtende „IBAN-Name-Check“ soll Betrug sowie Fehlüberweisungen möglichst verhindern. Nur bei Papierüberweisungen ändert sich künftig nichts. Für diese besteht auch nach dem 9. Oktober 2025 keine Pflicht für einen IBAN-Name-Check.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verhinderung von Missbrauch&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der IBAN-Name-Check bietet allerdings keine zusätzlichen Sicherheiten, wenn es um die Verhinderung gezielter Betrugsfälle geht und Kontodaten per gefälschten E-Mails oder SMS angefordert werden. Die Missbrauchsgefahren dürften hier eher zunehmen. Denn dadurch, dass Echtzeitüberweisungen blitzschnell auszuführen sind, wird man sie im Einzelfall nicht mehr aufhalten können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Echtzeitüberweisungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Echtzeitüberweisungen ab Oktober 2025 flächendeckend verfügbar</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Steueranreize für energetische Sanierungsmaßnahmen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Energetische Sanierungsmaßnahmen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Steuergesetzgeber fördert energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden mit attraktiven Steuerermäßigungen. Nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) können Hausbesitzerinnen und -besitzer mit einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer rechnen. Die Steuerermäßigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 7 % der Aufwendungen, maximal jeweils € 14 000,00, und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen, maximal € 12 000,00. Voraussetzung ist, dass das Objekt schon älter als zehn Jahre ist. Die Förderung gibt es noch für vor dem 31.12.2029 abgeschlossene Sanierungsmaßnahmen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neues BMF-Schreiben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Was genau eine förderbare energetische Sanierungsmaßnahme ist, ergibt sich einerseits aus der katalogartigen Aufzählung im Gesetz und andererseits aus dem ergänzenden BMF-Schreiben. Dieses hat die Finanzverwaltung kürzlich neu gefasst (Schreiben vom 21.8.2025, IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050). Die förderfähigen Aufwendungen ergeben sich hier aus Ziffer 15, Rz. 43 ff). Das aktuelle Schreiben ersetzt das ursprüngliche Schreiben vom 14.1.2021.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Aktualisierungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In dem 33-seitigen Schreiben geht das BMF zu Detailfragen zum begünstigten Objekt und zur Unterscheidung zwischen bürgerlich-rechtlichem Eigentümer und wirtschaftlichem Eigentümer ein. Dabei stellt das BMF klar, dass der Nießbrauchsberechtigte eines sanierten Gebäudes keine Steuerförderung erhalten kann (Rz. 9). Ausführlich werden auch Sonderfälle wie der Auszug eines Ehegatten oder die vorweggenommene Erbfolge und Erbfälle behandelt (Rz. 36-38). Zu den formalen Voraussetzungen für die Steuerförderung, wie u. a. der Erhalt einer Rechnung und die unbare Zahlung des Steuerpflichtigen, wird in Rz. 75 ff. eingegangen. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass Online-Überweisungen nur in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Aktualisiert wurde schließlich auch die Anlage zum BMF-Schreiben. Die Anlage listet sämtliche Nebentätigkeiten auf, die im Zusammenhang mit einer energetischen Maßnahme ebenfalls förderfähig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Marco2811 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <foreword>BFH billigt Werbungskostenabzug auch bei einem Ein-Personen-Haushalt</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Doppelte Haushaltsführung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 9.11 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien LStR) vor, „wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung)“. Auf die Anzahl der Übernachtungen kommt es nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Rechtsprechung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein eigener Hausstand liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 29.4.2025 VI R 12/23) auch dann vor, wenn der Betreffende am Ort des Lebensmittelpunktes einen Ein-Personen-Haushalt im Haus der Eltern führt. Im Streitfall machte ein Werkstudent und wissenschaftlicher Mitarbeiter Werbungskosten für seine Wohnung am Studienort geltend. Sein Lebensmittelpunkt befand sich im elterlichen Haus. Dort hatte er das erste Obergeschoss bewohnt. Das Finanzamt sowie das erstinstanzliche Finanzgericht erkannte die Mehraufwendungen für die Wohnung am Studien- und Tätigkeitsort nicht an mit der Begründung, der Steuerpflichtige hätte in seiner Hauptwohnung keinen eigenen Hausstand geführt. Er sei vielmehr in den Hausstand seiner Eltern eingegliedert gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zurückverweisung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH hob auf die Revision des Studenten das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Angelegenheit an das Finanzgericht zurück. Nach Auffassung des BFH ist regelmäßig von einem eigenen Hausstand auszugehen, wenn eine Wohnung geführt wird, die nach Größe und Ausstattung ein selbstständiges Wohnen gestattet. In solchen Fällen ist regelmäßig von einem – von den Eltern getrennten – eigenen Haushalt auszugehen. Dies gilt auch, wenn sich die Wohnung im Haus der Eltern befindet. Auf eine Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt es nicht an. Diese ist nur dann relevant, wenn der Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt liegt. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sarah - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Doppelte Haushaltsführung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung im Haus der Eltern</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Schenkungsteuerpflicht von Erwerben in Schweden trotz Steuerfreiheit in Schweden</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Doppelbesteuerungsabkommen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Doppelbesteuerungsabkommen gibt es auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern mit folgenden sechs Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA. Befinden sich der Wohnsitz einer Schenkerin bzw. eines Schenkers als auch die übertragenen Wirtschaftsgüter in einem DBA-Vertragsstaat, der zwischenzeitlich keine Erbschaft- oder Schenkungsteuern mehr erhebt, bedeutet dies nicht, dass die Zuwendung in Deutschland steuerfrei wäre.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beispiel Schweden&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dies zeigen diverse Fälle, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Schenkungsteuerpflicht von Anteilen an einer schwedischen Aktiengesellschaft zu entscheiden hatte. Die Anteile wurden von einem in Schweden ansässigen Schenker an einen in Deutschland ansässigen Erwerber übertragen (BFH, Urteil vom 24.5.2023 - II R 28/20 II R 29/20, II R 27/20). Der BFH begründete eine Schenkungsteuerpflicht in Deutschland u. a. dadurch, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 für den Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ im Sinne des Abkommens für Zwecke der Schenkungsteuer auf eine Person verweist, die „nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes … oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist“. Aufgrund der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden bestand für den Schenker für Zwecke der Schenkungsteuer keine „Ansässigkeit“ im Sinne des DBA. Damit fiel die Abschirmwirkung des DBA weg und Deutschland konnte den Erwerbsvorgang besteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Doppelbesteuerungsabkommen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Deutsche Schenkungsteuer für Erwerbe in Schweden</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Änderung von Steuerbescheiden</entry_title>
                                  
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                                            <img>/content/e1/e2/e3/e35/e42/pic_big_v2/img/ger/Aenderung_von_Steuerbescheiden_V2_AdobeStock_549672181_w500_h0_q80_jpg.jpg?checksum=be543961b455f4f22217261e723c76064d9b1be2</img>

                                        
                                    
                                

                                
                                    <foreword>Einkommensteuerbescheide sind bei elektronischer Datenübermittlung ohne besondere Voraussetzungen änderbar</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Berichtigung von Steuerbescheiden&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Steuerbescheide konnten in der sogenannten „analogen“ Welt nach Eintritt der Bestandskraft – dies ist dann der Fall, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist – nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten oder zu Lasten der bzw. des Steuerpflichtigen geändert werden. Ein Grund hierfür war z. B. das nachträgliche Bekanntwerden neuer Tatsachen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Elektronisch übermittelte Daten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Anders ist es aber, seitdem die Finanzbehörden von verschiedenen Quellen (u. a. Rentenversicherungen, Krankenversicherungen usw.) steuerrelevante Daten übermittelt bekommen. Für diese Zwecke wurde 2017 der § 175b in die Abgabenordnung (AO) eingefügt. Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerbescheid nachträglich ohne irgendwelche einschränkenden Voraussetzungen geändert werden, wenn dem Finanzamt relevante Daten elektronisch übermittelt werden, die im Steuerbescheid bisher nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden sind. Im Streitfall wurden Renteneinkünfte zunächst nicht veranlagt. Nach Eintreffen der Daten vom Rentenversicherungsträger wurde der Steuerbescheid berichtigt. Dies erfolgte zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urteil vom 27.11.2024 X R 25/22).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wolfilser - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Änderung von Steuerbescheiden</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Nachträgliche Berichtigung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Digitaler Elternnachweis</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Neues elektronisches Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Pflegeversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kinderlose Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen sogenannten Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 %. Versicherte mit mehr als einem Kind erhalten hingegen einen Beitragsabschlag von 0,25 % pro Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Digitale Erfassung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zur Umsetzung der Beitragsdifferenzierung gilt seit dem 1. Juli 2025 ein neues digitales Verfahren, das auf Daten des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ElStAM) basiert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen seit dem 1.7. bei jeder Neueinstellung eine elektronische Meldung an die Deutsche Rentenversicherung senden. Für bereits beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss zusätzlich ein einmaliger Initialabruf bis spätestens 31.12.2025 durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: izzuan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Digitaler Elternnachweis</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Elektronische Meldepflichten seit dem 1.7.2025</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Wirtschaftsstandort stärken durch attraktive Abschreibungen und Körperschaftsteuersatzsenkungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Hohe degressive Abschreibung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das als „Investitionsbooster“ bezeichnete „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurde am 18.7.2025 im Bundesgesetzblatt I Nr. 161 verkündet und trat zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Schwerpunkt des neuen Gesetzes ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung. Damit enthält das neue Steueränderungsgesetz den bisher höchsten Abschreibesatz. Die neue Abschreibung gilt für Wirtschaftsgüter, die in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft worden sind, und löst die zum 31.12.2024 ausgelaufene zweifache degressive Abschreibung ab.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Elektrofahrzeuge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) können Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge (keine Hybridelektrofahrzeuge), die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden, im Anschaffungsjahr bereits bis zu 75 %, im ersten darauffolgenden Jahr mit 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr mit jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr mit 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr mit 2 % abgeschrieben werden. Außerdem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung auf € 100.000,00 angehoben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Senkung des Körperschaftsteuersatzes&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das neue Gesetz sieht außerdem eine stufenweise Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes um jährlich ein Prozent von aktuell 15 % auf – in 2032 – 10 % des zu versteuernden Einkommens vor.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Forschungszulage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Artikel 3 des Gesetzes tritt ab dem 1.1.2026 in Kraft und sieht eine Erhöhung der Forschungszulagen vor.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Hohe Abschreibungen für E-Fahrzeuge und sonstige Wirtschaftsgüter</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung durch Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Schwarzarbeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem neuen Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ kommt die Bundesregierung einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag nach, die Zollverwaltung moderner und digitaler aufzustellen. Der Schwerpunkt der Gesetzesinitiative liegt daher in der Schaffung einer Grundlage für einen risikoorientierten Prüfansatz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese soll künftig durch einen automatisierten Datenabgleich effektiver arbeiten können und große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten und daraus eine Risikobewertung ableiten können.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Friseur- und Kosmetikgewerbe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Stärker ins Visier der Fahnderinnen und Fahnder dürften künftig das Friseur- und Kosmetikgewerbe treten. Diese sollen nämlich in den Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen mitaufgenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bessere Strafverfolgung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem neuen Gesetz soll auch eine bessere Strafverfolgung umgesetzt werden. So soll die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert werden. Das Gesetz soll ferner eine effektivere Verfolgung und Ahndung des Herstellens und Inverkehrbringens von unrichtigen Belegen (§ 9 Schwarzarbeitsgesetz-SchwarzArbG) ermöglichen. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Yakobchuk Olena - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Schwarzarbeitsbekämpfung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neues Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung soll Finanzkontrollen effektiver machen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Mindestlohn steigt bis 2027 in zwei Schritten bis auf knapp € 15,00</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Mindestlohn&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit nunmehr zehn Jahren (seit dem 1.1.2015) gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn. Der erste Mindestlohn betrug damals € 8,50 pro Stunde und wurde seither kontinuierlich erhöht. Seit dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn € 12,82 brutto je Zeitstunde. Für die kommenden Jahre wurden weitere Erhöhungen beschlossen, und zwar zum 1.1.2026 auf € 13,90 und zum 1.1.2027 auf € 14,60 je Zeitstunde.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Statistik&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2024 werden von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2026 deutschlandweit bis zu 6,6 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein und von der Erhöhung 2027 sollen maximal 8,3 Mio. Jobs profitieren. Überdurchschnittlich häufig profitieren Frauen und Beschäftigte in Ostdeutschland. Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern verbucht mit 22 % den höchsten Anteil an betroffenen Jobs (Destatis Pressemitteilung vom 14.7.2025).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausnahmen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ausgenommen von der Mindestlohnregelung sind Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Bei Langzeitarbeitslosen ist der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nach der Beschäftigungsaufnahme nicht anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Frank H. - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Mindestlohn 2026/2027</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes zum 1.1.2026 und 1.1.2027</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Berechnungsmethode und Aussagekraft des Deckungsbeitrags</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Deckungsbeitrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Deckungsbeitrag (DB) ist eine wichtige Kennzahl in der betrieblichen Kostenrechnung. Die Kennzahl errechnet sich aus der Differenz aus Erlös und den variablen Kosten. Der Deckungsbeitrag ist produktbezogen und gibt an, wieviel das einzelne Produkt zur Deckung aller Fixkosten im Unternehmen beiträgt. Subtrahiert man vom Deckungsbeitrag die fixen Kosten wie Raummiete usw., kommt man zum Gewinn. Der Gewinn ändert sich bei gleichen Fixkosten dann nicht, wenn der Deckungsbeitrag unverändert bleibt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rabattgewährung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unternehmerinnen und Unternehmer sehen sich immer mehr gezwungen, ihren Kundinnen und Kunden einen Rabatt einzuräumen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, wieviel an Rabatten gewährt werden kann, damit unterm Strich kein Verlust entsteht. Soll heißen: Welche Menge muss bei einem Rabattsatz von x Prozent mindestens (mehr) verkauft werden, damit kein Gewinn verschenkt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Deckungsbeitragsrabattstaffel&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Lösung liegt im Deckungsbeitrag. Angenommen, das betreffende Produkt kostet € 135,00. Bei einem variablen Kostenanteil von € 60,00 bleibt ein Deckungsbeitrag von € 75,00. Um einen Gesamt-DB von € 1 Mio. zu erwirtschaften, müssen 13.300 Stück verkauft werden. Bei einem 5-%-Rabatt beträgt der Erlös für das Produkt statt € 135,00 nur rund € 128,00, der DB verringert sich auf € 68,00. Um nun zu einem gleichen Gesamt-DB von € 1 Mio. zu kommen, müssen demnach (1 Mio./68 =) 14.700 Stück verkauft werden statt der 13.300. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss sich an dieser Stelle fragen, ob der erforderliche Mehrabsatz erreicht werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Positiver Deckungsbeitrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vielfach wird ein (Groß)Kunde einen Rabattwunsch in einer bestimmten Höhe äußern. Eine Antwort auf die Frage, ob sich bei dem vorgegebenen Rabatt das Geschäft noch lohnt, liefert wiederum der Deckungsbeitrag. Ist dieser auch bei dem vorgegebenen Rabattsatz noch positiv, kann der Auftrag angenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: jd-photodesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Der betriebswirtschaftliche Deckungsbeitrag</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Kostenoptimale Rabattberechnung mit Hilfe der Deckungsbeitragsrechnung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nutzen, Besteuerung stiller Reserven vermeiden</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Betriebsaufspaltung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein neu gegründetes Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen, wie z. B. ein Betriebsgrundstück, an eine im Regelfall ebenfalls neu errichtete gewerbliche Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und die Inhaberin bzw. der Inhaber des Besitzunternehmens das Betriebsunternehmen dergestalt beherrscht, dass diese bzw. dieser einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann (personelle Verflechtung).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Unternehmensübertragung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Betriebsaufspaltungen gehören zu den Kernthemen in der Unternehmensnachfolgeplanung. Bei einer Betriebsaufspaltung nimmt ein Einzelunternehmer das ihm gehörende und seiner Firma bisher zur Nutzung überlassene Betriebsgrundstück aus seiner Firma heraus. Sodann gründet er ggf. mit seiner Ehefrau eine neue Gesellschaft (im Regelfall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und überträgt das Betriebsgrundstück in die Gesellschaft. Das übrige betriebliche Vermögen fasst er unter dem Dach eines Betriebsunternehmens (im Regelfall in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zusammen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerfallen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dieser auf den ersten Blick einfache Fall hat steuerliche Tücken. So setzt die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag, § 13a Erbschaftsteuergesetz-ErbStG) voraus, dass Betriebsvermögen übertragen wird und dieses Vermögen beim Erwerber Betriebsvermögen bleibt. Hierzu muss der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Personen (Gesellschaftern) einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen können. Darüber hinaus ist auf einkommensteuerlicher Ebene zu verhindern, dass sich das bisherige (Einzel)Unternehmen in eine reine vermögensverwaltende Tätigkeit wandelt und die Aufdeckung der stillen Reserven des Anlagevermögens droht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kannapat - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Betriebsaufspaltung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Steuerfallen bei Betriebsaufspaltungen vermeiden</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>BMF veröffentlicht finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2025</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Automatischer Informationsaustausch&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten wurde 2017 eingeführt. Erstmals zum 30.9.2017 meldeten – damals nur 50 Staaten – Kontoinformationen deutscher Kontoinhaberinnen und -inhaber an die deutschen Finanzbehörden. Mit Schreiben vom 3.6.2025 (IV D 3 - S 1315/00304/070/025) hat das Bundesfinanzministerium eine neue und aktuelle Staatenaustauschliste 2025 bekannt gegeben. Die Zahl der Meldestaaten ist zwischenzeitlich auf 115 gestiegen. Unter anderem übermitteln die Vereinigten Arabischen Emirate und Dubai sowie ehemalige Steueroasen wie Vanuatu oder die bekannten Karibikinseln Bahamas, Barbados sowie die Cayman Islands zum 30.9.2025 Kontodaten an die deutschen Finanzbehörden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Meldedaten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Meldepflichten umfassen die persönlichen Daten der meldepflichtigen Person wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer bzw. Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer sowie den Namen des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -wert. Bei Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen wird neben der Policennummer der Barwert oder Rückkaufwert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres gemeldet. Für Verwirrung sorgt in der Praxis oft, dass bei Gemeinschaftskonten Bruttoerlöse zweimal gemeldet werden und dass die Meldebeträge in US-Dollar umgerechnet werden, sodass sich diverse Differenzen bereits aus der Währungsumrechnung ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nmann77 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Automatischer Informationsaustausch</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Auch die VAE melden Kontodaten an deutsche Finanzbehörden</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Neue KfW-ERP-Förderprogramme 2025</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Mit „ERP-Förderkredit Digitalisierung“ und „ERP-Förderkredit Innovation“ stehen Mittelständlern seit dem 1.7.2025 zwei neue Förderprogramme zur Verfügung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Digitalisierung und Innovation&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) haben zum 1.7.2025 zwei neue Förderprogramme gestartet: „ERP-Förderkredit Digitalisierung“ und „ERP-Förderkredit Innovation“. Beide Angebote sollen der Stärkung der Digitalisierung und Innovationen im Mittelstand dienen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Drei-Stufen-Förderprogramm&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Förderprogramme sind in drei Stufen unterteilt. Die Basisförderung (erste Stufe) richtet sich gezielt an kleinere Unternehmen, die laut Pressemitteilung „einfache Digitalisierungsmaßnahmen oder Produkt- oder Prozessinnovationen umsetzen wollen“. Die zweite Stufe ist als „LevelUp-Förderung“ für „anspruchsvollere Projekte mit einem höheren Digitalisierungs- oder Innovationsgrad“ reserviert. Die dritte und höchste Förderstufe können Unternehmen für „zukunftsweisende Vorhaben – beispielsweise im Bereich der Künstlichen Intelligenz – oder für große Projekte“ in Anspruch nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Digitalisierungs-Check&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Basisförderung für kleine und mittlere Unternehmen ist der KfW-Digitalisierungs-Check. Hier wird der aktuelle Digitalisierungsstand ermittelt und es werden Vorschläge für Verbesserungen in der Digitalisierung im Unternehmen ausgearbeitet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Neue KfW-ERP-Förderprogramme 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neue KfW-Förderprogramme für Mittelständler</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Steuerzahler-Gedenktag 2025 fiel auf den 13. Juli</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Steuerzahler-Gedenktag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bund der Steuerzahler (BdSt) errechnet und veröffentlicht alljährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Für 2025 fiel dieser Stichtag auf den 13. Juli, 00:49 Uhr. Das heißt, dass 2025 die Einkommensbelastungsquote für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt auf 52,9 % gegenüber 52,6 % im Vorjahr angestiegen ist. 2025 gingen somit von jedem verdienten Euro 52,9 Cent an den Staat bzw. in die öffentlichen Kassen und nur 47,1 Cent sind bei der Arbeitsnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer verblieben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sozialversicherung und Energiebesteuerung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerzahlerbund führt die Mehrbelastungen vor allem auf höhere Sozialabgaben sowie die höhere Energiebesteuerung zurück, hier u. a. auf die CO2-Steuer auf Kraft- und Heizstoffe (Anstieg um 22 % auf € 55,00/Tonne CO2-Emission) und die Stromumlage für Netzentgelte, die sich mehr als verdoppelt hat. 2024 fiel der Gedenktag auf den 11. Juli und 2023 auf den 12. Juli.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kittyfly - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Steuerzahler-Gedenktag</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Seit dem 13.7.2025 arbeiten Steuerzahler für die eigene Tasche</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Ab 1.1.2026 werden private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Datenaustausch 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum 1.1.2026 wird das Lohnsteuerabzugsverfahren durch Einbezug der privaten Kranken- und Pflegeversicherer, des Bundeszentralamts für Steuern und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiter vereinfacht und beschleunigt. Der erweiterte Datenaustausch wurde im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Mit dem erweiterten Datenaustausch können ab 2026 auch Privatversicherte ihre Beiträge beim Lohnsteuerabzug über den Arbeitgeber berücksichtigen lassen. Die Vorlage einer Beitragsbescheinigung an den Arbeitgeber ist ab 2026 nicht mehr notwendig. Zu den Neuerungen hat das Bundesfinanzministerium ein umfangreiches Schreiben (vom 3.6.2025 - IV C 5 - S 2363/00047/004/136) veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Die Details&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören die monatlichen Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherungen ab 2026 zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses für diese Beiträge vorliegen. Das BMF stellt hierzu klar, dass diese Lohnsteuerabzugsmerkmale zukunftsgerichtet sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;ELStAM-Daten vor Papierdaten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Arbeitgeber dürften die Ausführungen in Rz 83ff interessant sein. Das BMF stellt hier klar, dass Arbeitgeber ab 2026 die über ELStAM bereit gestellten Beitragsdaten im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen müssen. Legt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Papierbescheinigung des Versicherers vor, dürfen die dort (abweichenden) Angaben über die Beitragshöhe nicht berücksichtigt werden. Eine vom Finanzamt in Papier ausgestellte Bescheinigung zum Lohnsteuerabzug ist jedoch zu berücksichtigen und verdrängt bei Abweichungen die ELStAM-Daten. Erwähnenswert ist auch die vom BMF eingeräumte Entscheidungskompetenz an die Arbeitgeber bezüglich Beiträge des Arbeitnehmers an ausländische Versicherer (Rz 84).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Widerspruchsrecht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Schreiben geht in Rz 56 ausführlich zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gegen die Datenübermittlung ein. Das BMF betont, dass im Widerspruchsfall ersatzweise vorgelegte (Papier-)Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: thodonal - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Datenaustausch 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neues BMF-Schreiben zum ELStAM-Einbezug privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.1.2026</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Bodenrichtwerte</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Bodenrichtwert: Welche Geschossflächenzahl gilt?</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Grundstücksbewertung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bodenrichtwerte sind durchschnittliche, auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche bezogene Lagewerte. Sie werden für einzelne Gebiete, Straßen oder Straßenabschnitte ermittelt, in denen annähernd gleiche Nutzungen und Wertverhältnisse vorliegen, und von den Gutachterausschüssen der jeweiligen Region bekannt gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geschossflächenzahl&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bodenrichtwerte repräsentieren den Wert eines Referenzgrundstücks, welches kaum mit dem zu bewertenden Grundstück identisch sein wird. Im Streitfall ging es &lt;br /&gt;u. a. um die Frage, ob für die Bestimmung des Bodenwertes die tatsächliche oder jene laut Bebauungsplan zulässige GFZ maßgeblich ist. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.12.2024 - 16 K 17071/23) ging – allerdings unter Verweis auf die Wohnungsnot in der Berliner Innenstadt – von einem maßgeblichen Bodenrichtwert aus, der der realisierbaren GFZ entspricht. Im Streitfall betrug die tatsächliche GFZ 4,16, die zulässige GFZ nur 1,5. Das hatte große Auswirkungen auf den zu versteuernden Grundbesitzwert. Strittig war eine Wertdifferenz von etwa € 5 Mio.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Revision&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das letzte Wort in dieser Frage des maßgeblichen Bodenrichtwerts hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH). Das Revisionsverfahren wird unter dem Az II R 7/25 geführt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DifferR - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Bodenrichtwerte</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH entscheidet über die für die Berechnung des Bodenrichtwertes maßgebliche Geschossflächenzahl</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Förderprogramme 2025 in den Bereichen Energie und Wirtschaft</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Förderkompass 2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Homepage unter &lt;a href=&quot;https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesamt/foerderkompass.html?nn=1469694&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesamt/foerderkompass.html?nn=1469694&lt;/a&gt; die für 2025 geltenden Förderprogramme veröffentlicht. Zu den Zielgruppen zählen Privatpersonen, Unternehmen und auch öffentliche Einrichtungen. Zur schnellen Übersicht, welche einzelne Fördermaßnahme von welcher Zielgruppe in Anspruch genommen werden kann, enthält der Maßnahmenkatalog zielgruppenspezifische Symbole am oberen rechten Rand jeder Programmbeschreibung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Effiziente Gebäudesanierung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Programm zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich wird trotz Abkehr vom Heizungsgesetz durch die neue Bundesregierung aufrecht erhalten und richtet sich an alle Zielgruppen. Privatpersonen können in diesem Zusammenhang auch weiter eine Förderung für eine Energieberatung für ihre Wohngebäude erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;E-Lastenfahrräder&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Unternehmen dürfte die Förderung der Anschaffung von gewerblich genutzten Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung interessant sein. Förderfähig sind 25 % der Ausgaben für die Anschaffung bis zu &lt;br /&gt;€ 3.500,00 pro Lastenfahrrad.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Mitarbeiterschulung, Unternehmensfinanzierung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die Zielgruppe der Unternehmen enthält der Kompass außerdem Förderprogramme für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie u. a. „Berufsbildung ohne Grenzen“, oder Zuschussprogramme für Wagniskapital.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Martina Wendt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Förderkompass 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BAFA veröffentlicht Übersicht über Förderprogramme 2025</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Begünstigungstransfer im Erbschaftsteuerrecht</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Begünstigungstransfer setzt zeitnahe Nachlassteilung voraus</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Der Begünstigungstransfer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es eine Reihe von steuerbegünstigtem Vermögen. Dazu zählen Betriebsvermögen, diverse Kunstgegenstände, ein Mietwohngrundstück oder das Familienwohnheim. Wird steuerbegünstigtes Vermögen vererbt und ist der Empfänger des Vermögens eine Erbengemeinschaft, so tritt hinsichtlich der Steuerbegünstigungen ein sogenannter Begünstigungstransfer ein. Das heißt, die Steuerbegünstigung für das betreffende Erbvermögen geht auf denjenigen Miterben aus der Erbengemeinschaft über, der die begünstigten Vermögenswerte im Rahmen der Nachlassteilung erhält.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Strenge Voraussetzungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung setzt strenge Maßstäbe an den Begünstigungstransfer. Die steuerfreie Übertragung eines Familienwohnheims im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Erben (Abkömmlinge), indem beispielsweise der überlebende Ehegatte in das Familienwohnheim einzieht und dieses zur Gänze gegen Vermögensausgleich übernimmt, wird nach der BFH-Rechtsprechung nur dann erreicht, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs noch ein innerer Zusammenhang mit dem Erbfall besteht (Urteil vom 15.5.2024 II R 12/21). Erfolgt die Nachlassteilung und in diesem Zusammenhang die Übertragung steuerbegünstigten Vermögens auf einen Erben gegen nicht begünstigtes Vermögen aufgrund einer neu gefassten Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst für längere Zeit ungeteilt weitergeführt hat, steht diese neu gefasste Willensbildung nicht mehr im Rahmen der Nachlassteilung. Die Finanzverwaltung dürfte in solchen Fällen einen Begünstigungstransfer verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sechs-Monats-Frist&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Übergang der Steuerbegünstigung für das Erbvermögen ist nur dann gewährleistet, wenn die Übertragung im inneren Zusammenhang mit dem Erbfall erfolgt ist. Ein solcher innerer Zusammenhang wird im Allgemeinen bei einer Erbauseinandersetzung innerhalb der ersten sechs Monate ohne Weiteres angenommen. Dauert die Erbauseinandersetzung voraussichtlich länger, sollte von den Miterbinnen und Miterben möglichst zeitnah ein Erbauseinandersetzungsvertrag verfasst werden, der entsprechend zu dokumentieren ist. Der Beschluss muss zum Inhalt haben, dass sich die Erbengemeinschaft auflösen und auseinandersetzen will. In dem Erbauseinandersetzungsvertrag sollte der Grund genannt sein, warum die Erbauseinandersetzung voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Liana - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                        </p>
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                                    <og_title>Begünstigungstransfer im Erbschaftsteuerrecht</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Was in Bezug auf Ferienjobs in der gesetzlichen Sozialversicherung zu beachten ist</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Wichtige Zeitgrenzen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ferienjobs liegen im Regelfall innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen, sodass die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung in den meisten Fällen erfüllt sein dürften (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 „Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein“). In die Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen und Schülern regelmäßig aus, solange diese nicht aus der Schule entlassen sind. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Immatrikulierte Studenten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Studentinnen und Studenten, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Unfallversicherung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Schülerinnen und Schüler besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufzubringen. Auch für Studierende ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Grundsätzlich sind Ferienjobber wie Aushilfen zu behandeln. Die Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sinuswelle - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Sozialversicherungspflicht bei Ferienjobs</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wann Schüler im Ferienjob der Sozialversicherungspflicht unterliegen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Geldtransfers ins Ausland erst ab € 50.000,00 meldepflichtig</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Bürokratieentlastungsverordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die zum 1.1.2025 in Kraft getretene Bürokratieentlastungsverordnung (vom 11.12.2024 BGBl 2024 I Nr. 411) brachte diverse Änderungen und Vereinfachungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV, vgl. Artikel 2 der Verordnung). Die Verordnung dient als Ergänzung des ebenfalls im Dezember 2024 verabschiedeten Bürokratieentlastungsgesetzes IV.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Höhere Meldeschwellen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr nach § 67 der AWV müssen seit dem 1.1.2025 erst ab einem Schwellenwert von € 50.000,00 erfolgen (bisher € 12.000,00). Mit dieser Maßnahme soll die Wirtschaft nach Auffassung des Verordnungsgebers um rund € 14 Mio. entlastet werden. Zudem wurde der Ausnahmekatalog erweitert: Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere sind künftig von der Meldepflicht ausgenommen (neuer § 67 Abs. 2 Nr. 4 AWV).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einheitliche Meldefristen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Begrüßenswert für die Wirtschaft ist die teilweise Vereinheitlichung der Meldefristen für alle Meldungen sowie eine Normierung der Berechnung aller Meldefristen in § 71 der AWV. Alle Meldefristen sind seit 1.1.2025 nach Werktagen statt Kalendertagen zu berechnen. Für Transaktionsmeldungen gilt neu eine Meldefrist von sieben Werktagen des Folgemonats. Meldungen für die Bestände an Forderungen und Verbindlichkeiten sind bis zum zehnten Werktag des Folgemonats abzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sultan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_description>Aktuelle Änderungen zum 1.1.2025 durch die Bürokratieentlastungsverordnung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Rechtsgültige Unterzeichnung von Urkunden mit elektronischer Unterschrift</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Gesetzentwurf  &lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will mit dem am 13.6.2025 veröffentlichten Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ die elektronische Unterzeichnung von Urkunden ermöglichen. Urkunden sollen künftig mittels eines Unterschriftenpads oder durch qualifizierte elektronische Signatur oder Touchscreen unterzeichnet werden können. Der Gesetzentwurf kann auf der Webseite des BMJV als PDF-Dokument downgeloadet werden unter &lt;br /&gt;&lt;a href=&quot;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Elektronische_Praesenzbeurkundung.html?nn=17134&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Elektronische_Praesenzbeurkundung.html?nn=17134&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verhinderung von Medienbrüchen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das BMJV will damit sogenannte „Medienbrüche“ verhindern. Diese entstehen dadurch, dass die Urkunden im Regelfall bereits elektronisch entworfen und vorweg an die Beteiligten zur Ansicht versandt werden, jedoch im Beurkundungstermin dann zur Unterschrift auf Papier wieder ausgedruckt werden müssen. Sodann müssen die Papierausdrucke nach Unterschrift und Vollzug zur Archivierung wieder eingescannt werden. Dies soll künftig entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beglaubigungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Auch für Beglaubigungen sieht der Gesetzentwurf Erleichterungen vor. So sollen elektronische Unterschriften beglaubigt werden können, die per Unterschriftenpad oder Touchscreen erfolgt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: katja - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Elektronische Beurkundungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neue Bundesregierung will sogenannte „Medienbrüche“ verhindern</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2024</entry_title>
                                  
                                <created>2025-07-28</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>BMF veröffentlicht Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen für 2024</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Mehrergebnis&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.6.2025 die neueste Statistik zu den in 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen veröffentlicht. Danach wurde allein aus Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (ohne den allgemeinen Betriebsprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen) ein Mehrergebnis von rund € 1,63 Mrd. erzielt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuer-Sonderprüfungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzbehörden führen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe nach eigenem Ermessen durch. In 2024 wurden 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.630 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jede Prüferin bzw. jeder Prüfer führte im Durchschnitt 39 Sonderprüfungen mit einem durchschnittlichen Mehrergebnis von rund € 1 Mio. durch.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Umsatzsteuer-Sonderprüfer trieben in 2024 Mehrsteuern von € 1,63 Mrd. ein</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Bundesfinanzminister stellt Gesetzentwurf zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland vor</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Gesetzentwurf&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf für ein „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vorgestellt. Mit der Gesetzesinitiative sollen Teile aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Die Entlastungen für die Wirtschaft sollen sich bis 2029 auf € 11,3 Mrd. summieren.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Die geplanten Maßnahmen im Einzelnen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Geplant sind unter anderem verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für betrieblich genutzte Elektroautos. Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich ein Elektroauto (kein Hybridfahrzeug) für ihr Unternehmen anschaffen, sollen im Kaufjahr 75 % der Kosten von der Steuer absetzen können. Im ersten Folgejahr sollen dann noch 10 % und im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 %, im vierten Folgejahr 3 % und im fünften Folgejahr 2 % abgeschrieben werden können. Die Neuregelung soll für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 gelten. Darüber hinaus sollen die Steuerregelungen für Elektroautos als Dienstwagen attraktiver werden. Der höchstzulässige Bruttolistenpreis für die Inanspruchnahme der Steuerprivilegien für Elektrofahrzeuge soll von aktuell &lt;br /&gt;€ 70.000,00 auf € 100.000,00 angehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;„Booster“-Sonderabschreibungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der im Koalitionsvertrag bereits angekündigte „Investitions-Booster“ soll nun umgesetzt werden. Unternehmen, die in bewegliches Anlagevermögen investieren, sollen eine degressive Abschreibung in Höhe von 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Anschaffungsjahr und in den beiden Folgejahren (2025-2027) in Anspruch nehmen können. Die Neuregelung soll für Investitionen ab dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028 gelten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Körperschaftsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Auslaufen des Boosters soll ab 2028 die Körperschaftsteuer von derzeit 15 % um einen Prozentpunkt pro Jahr sinken. Am Ende – im Jahr 2032 – soll der Körperschaftsteuersatz auf 10 % herabgesenkt werden. Für die Personengesellschaften soll es Steuererleichterungen über den Thesaurierungssteuersatz geben. Dem Gesetzentwurf muss – da die zu erwartenden Steuerausfälle auch die Länder betrifft – der Bundesrat zustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wild Dream - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Investitionssofortprogramm</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neue Bundesregierung plant Steuerentlastungen für die Wirtschaft</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Kein Steuerabzug von deutlich über dem Sparer-Pauschbetrag liegender Werbungskosten</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Werbungskosten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 wurde der Werbungskostenabzug für Kapitaleinkünfte auf den Sparer-Pauschbetrag von aktuell € 1.000,00 bzw. € 2.000,00 bei Zusammenveranlagung beschränkt (§ 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG). Zu diesem generellen Werbungskostenabzugsverbot bestanden verfassungsrechtliche Bedenken. Diese hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mit Beschluss vom 8.4.2025 VIII B 79/24 beseitigt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Werbungskostenabzugsverbot verfassungsgemäß&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH hält die Abzugsbeschränkung der Aufwendungen auf den Sparer-Pauschbetrag für verfassungsgemäß. Das Gericht sieht die pauschale Abzugsbeschränkung auch dann als „grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung“, wenn die tatsächlichen Werbungskosten (im Streitfall Vermögensverwaltergebühren) deutlich über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vermögensverwaltergebühren versus All-In-Fee&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unberührt von dem Beschluss bleibt die Möglichkeit der Minderung der steuerpflichtigen Kapitalerträge um Transaktionskostenanteile bei sogenannten All-In-Fees. Die Finanzverwaltung lässt hier pauschal einen Kostenanteil von 50 % zu (BMF-Schreiben vom 19.5.2022 - IV C 1 - S 2252/19/10003 :009). Im Unterschied zu den klagegegenständlichen Vermögensverwaltergebühren, enthalten All-In-Fees auch sämtliche Ankaufs- und Verkaufspesen für die im Rahmen der Vermögensverwaltung ge- und verkauften Wertpapiere. Ankaufs- und Verkaufspesen sind keine Werbungskosten, sondern den Gewinn mindernde Anschaffungsnebenkosten bzw. Veräußerungskosten. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Samon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH-Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots bei Kapitaleinkünften</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Frauen erhalten jetzt auch bei Fehlgeburt Mutterschutzfrist</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Mutterschutzanpassungsgesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Mutterschutzanpassungsgesetz ist zum 1.6.2025 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält erstmalig Mutterschutzleistungen für Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Schutzfristen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Anpassungsgesetz sieht folgende Schutzfristen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Schutzfrist von zwei Wochen, bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche eine solche von sechs Wochen und für Fehlgeburten ab der 20. Schwangerschaftswoche gibt es acht Wochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mutterschutzfrist beginnt am Tag nach der Fehlgeburt.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Schutzfrist bei Totgeburt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als Totgeburt gilt, wenn ein Kind mit mindestens 500 Gramm Geburtsgewicht oder ab der 24. Schwangerschaftswoche im Mutterleib verstirbt. In diesen Fällen ist eine Schutzfrist von acht Wochen vorgesehen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Meldung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss zeitnah in Kenntnis gesetzt werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist ein Nachweis über die Fehlgeburt erforderlich. Arbeitgeber können sich die Aufwendungen über die Ausgleichskasse U2 erstatten lassen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Freiwillig arbeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Frauen können freiwillig auf diese Mutterschutzfristen verzichten und früher wieder zur Arbeit zurückkehren, wenn aus medizinischer Sicht nichts dagegenspricht. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_description>Neuerungen aus dem Mutterschutzanpassungsgesetz</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Sonderabschreibung nach § 7b EStG sichern</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Sonderabschreibung nur für Neuschaffung bisher nicht vorhandenen Wohnraums</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Sonderabschreibung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zur Förderung des Mietwohnungsbaus wartet der Steuergesetzgeber mit gesonderten Abschreibungsätzen auf. Nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % zusätzlich zur regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Sonder-AfA ist an im Gesetz genannte besondere Voraussetzungen geknüpft, unter anderem müssen neue und bisher nicht vorhandene Wohnungen angeschafft oder hergestellt werden. Darüber hinaus ist die AfA-Bemessungsgrundlage auf bestimmte Anschaffungs- und Herstellungskosten limitiert.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ersatzneubauten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;An der Voraussetzung der Schaffung neuer und bisher nicht vorhandener Wohnungen fehlt es nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Köln (Urteil vom 12.9.2024 1 K 2206/21), wenn eine Alt-Immobilie abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Im Urteilsfall hatten Steuerpflichtige ein vermietetes Einfamilienhaus (Baujahr 1962) abgerissen und durch ein neues ersetzt. Für die Herstellungskosten des Neubaus wollten die Kläger Sonderabschreibungen nach § 7b EStG geltend machen. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Steuerpflichtige, die lediglich vorhandenen Wohnraum durch neuen ersetzen, können die Sonderabschreibungen nicht geltend machen. Das Finanzgericht begründet die Entscheidung mit der vom Gesetzgeber mit dieser Sonder-AfA verfolgten Intention der Schaffung von neuem Wohnraum. Die Gewährung der Sonderabschreibung setzt damit nicht nur voraus, dass neue Wohnungen geschaffen werden. Es muss sich bei den neuen Wohnungen auch um bisher nicht vorhandene Wohnungen handeln. Bei der Auslegung der Schaffung bisher nicht vorhandenen Wohnraums ist nicht auf eine zeitliche, sondern auf eine quantitative Auslegung abzustellen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revision&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat das Aktenzeichen IX R 24/24.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ah_fotobox - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Sonderabschreibung nach § 7b EStG sichern</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Finanzgericht Köln verneint Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Wie sich Pflegeleistungen steuermindernd bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auswirken</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Pflegeleistung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Pflegebedürftige setzen oftmals andere Personen als ihre (Allein-)Erbinnen bzw. (Allein-)Erben gegen das Versprechen, ihnen gegenüber sofort oder zukünftig Pflegeleistungen zu erbringen. Grundsätzlich stellt die übernommene Pflegeverpflichtung eine Gegenleistung für die Vermögensübertragung (gemischte Schenkung) dar. Der entgeltliche Anteil (die Pflegeleistung) kann bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs vom Vermögensanfall steuermindernd abgezogen werden. Die Begrifflichkeit der Pflege ist weit auszulegen. Nicht erforderlich ist, dass die Erblasserin bzw. der Erblasser oder die Schenkerin bzw. der Schenker einer Pflegestufe zugeordnet ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pflegepauschbetrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hat der Erwerber für den Erblasser/Schenker Pflegeleistungen in Erfüllung einer vereinbarten Erbeinsetzung erbracht, erhält dieser bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen Vermögen bis zu pauschal € 20.000,00 erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Der Steuerfreibetrag gilt für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen und wird auch Erwerberinnen bzw. Erwerbern gewährt, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist eine unentgeltliche Pflegeleistung oder eine Pflegeleistung gegen unzureichendes Entgelt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entgeltliche Pflege&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Pflegepauschbetrag kann aber nicht von solchen Erwerbern in Anspruch genommen werden, denen aufgrund eines mit dem Erben/Schenker geschlossenen Dienstleistungsvertrages Vergütungsansprüche zustanden bzw. noch zustehen. Denn hier fehlt es an dem Merkmal der Unentgeltlichkeit. Für vertragliche Pflegeleistungen gegen Entgelt kann, soweit vom Erblasser tatsächlich kein Entgelt gezahlt worden ist, die vereinbarte bzw. übliche Vergütung als Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschulden i,S.v. § 10 Abs 5 Nr. 1 ErbStG) geltend gemacht werden. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Mit Pflegeleistungen Erbschaftsteuer mindern</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Pflegepauschbetrag oder tatsächliche Pflegeleistungen erwerbsmindernd berücksichtigen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Handwerkerleistungen für Schweiz-Immobilien</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>EuGH-Vorlage zur Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Steuerermäßigung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Jahr, bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die abzugsfähigen Aufwendungen führen zu einer Einkommensteuerermäßigung. Neben inländischen Handwerkerleistungen können auch solche steuerlich berücksichtigt werden, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt der bzw. des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind Handwerkerleistungen an Immobilien in der Schweiz.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt in einem aktuellen Beschluss (vom 20.2.2025 - 7 K 1204/22) Zweifel an der gegenwärtigen Regelung erhoben. Der Senat hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen in der Frage, ob die Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt. Denn dieses Freizügigkeitsabkommen enthält ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anhängiges EuGH-Verfahren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen C-223/25 anhängig. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: WITTAYA ANGMUJCHA - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Handwerkerleistungen für Schweiz-Immobilien</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Finanzgericht Köln bejaht Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen in einem Haushalt in der Schweiz</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Pfändungsschutz für Schuldner</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Gesetzgeber erhöht die Pfändungsschutzbeträge nach § 850c ZPO</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Pfändungsfreigrenzen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum 1.7.2025 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) erhöht (BGBl 2025 I Nr. 110 vom 11.4.2025). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen.&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Grundbetrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der unpfändbare Grundbetrag (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beträgt in der neuen Pfändungstabelle seit 1.7.2025 € 1.555,00 pro Monat (bisher € 1.491,28). Die den unpfändbaren Grundbetrag übersteigende Beträge können zum Teil gepfändet werden. Grundsätzlich bleiben 3/10 des überschießenden Teils unpfändbar. Die Zehntelsätze erhöhen sich, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner anderen Personen Unterhalt gewährt, um jeweils zwei bzw. ein Zehntel. Der Teil des Arbeitseinkommens, der bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt bleibt, beträgt ab 1.7.2025 € 4.766,99 (bisher € 4.573.10, § 805c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ZPO).&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Unterhalt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag von € 1.555,00 um € 585,23 (bisher € 561,43). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag pro Person um € 326,04 (bisher € 312,78).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nico - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Pfändungsschutz für Schuldner</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neue Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Wichtige Änderung bei der Zahlungsweise von Unterhaltsleistungen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Außergewöhnliche Belastung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unterhaltsleistungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können auf Antrag bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die Aufwendungen können im jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) bis zur Höhe des Grundfreibetrags (in 2025: € 12.096,00) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zahlungsweise&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bezüglich der Zahlungsweise wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 eine wesentliche Änderung eingeführt. Seit dem VZ 2025 ist für den einkommensteuerlichen Abzug von Unterhaltsaufwendungen Voraussetzung, dass die Zahlung ausschließlich per Überweisung auf das Konto der unterhaltenden Person erfolgt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Barzahlungen werden nicht mehr berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Juni 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nongkhane - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Unterhaltsleistungen</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Geplante Steuerneuerungen für die 21. Legislaturperiode</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Koalitionsvertrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen 144-seitigen Koalitionsvertrag verständigt. Unter den einkommensteuerlichen Maßnahmen sind insbesondere der geplante „Investitions-Booster“ sowie neue Kaufanreize für E-Fahrzeuge zu erwähnen. Der Investitions-Booster soll in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen in Höhe von 30 % für 2025 bis 2027 kommen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kaufanreize für E-Fahrzeuge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zur Förderung der E-Mobilität enthält der Koalitionsvertrag acht Punkte. Unter anderem soll die Bruttopreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Dienstwagen von derzeit € 70.000,00 auf € 100.000,00 angehoben werden. Des Weiteren ist eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge geplant. Details dazu enthält der Koalitionsvertrag nicht. E-Autos sollen bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuerbefreiung profitieren. Darüber hinaus sind eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie/PHEVs und Elektrofahrzeugen mit Range Extender/EREV und entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene geplant. Die neue Bundesregierung will den Ladenetzausbau fördern und emissionsfreie LKWs von der Mautpflicht befreien.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Überstundenzuschläge, Pendlerpauschale&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Überstundenzuschläge „die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen“, wie es im Koalitionsvertrag heißt, sollen steuerfrei gestellt werden. Außerdem soll die Pendlerpauschale ab 1.1.2026 auf 38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer dauerhaft erhöht werden (bisher erst ab dem 21. Entfernungskilometer).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Übungsleiter/Ehrenamt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Koalition will die Übungsleiterpauschale von bisher € 3.000,00 auf € 3.300,00 und die Ehrenamtspauschale von aktuell € 840,00 auf € 960,00 erhöhen. Ein genauer Zeitpunkt für die Erhöhung wurde nicht genannt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Freiwilliges längeres Arbeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die neue Regierung will Rentner für längeres Arbeiten animieren. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiter arbeitet, soll eine Steuerfreistellung für Gehälter von bis zu € 2.000,00 im Monat erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: D.e.a.r - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Geplante steuerliche Neuerungen im Koalitionsvertrag</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Kein Werbungskostenabzug für Umzugskosten in Homeoffice-Wohnung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Umzugskosten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Beruflich bedingte Umzugskosten können im Regelfall als Werbungskosten vollumfänglich geltend gemacht werden. Unter Werbungskosten fallen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Liegt ein ausreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Grund für den Wohnungswechsel vor und können private Gründe ausgeschlossen werden, stellen Umzugskosten Werbungskosten dar. Umzugskosten anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels sind regelmäßig Werbungskosten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umzug wegen Homeoffice&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH sieht allerdings eine für den Werbungskostenabzug von Umzugskosten notwendige ausschließlich berufliche Veranlassung nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Wohnung wechselt, um sich dort ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten zu können (Urteil vom 5.2.2025, VI R 3/23). Nach Ansicht des BFH fehlt es hier an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mit veranlasst ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umzugskosten als Werbungskosten</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Neues BMF-Schreiben zu Einzelfragen der Besteuerung von Kryptowerten</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Einzelfragen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 6.3.2025 (Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte IV C 1 - S 2256/00042/064/043) seine bisherigen Erläuterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten aktualisiert und schwerpunktmäßig um Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anlegerinnen und Krypto-Anleger erweitert (Neuer Teil III „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ Rz. 87 ff.). Dabei werden an Privatanlegerinnen und Privatanleger strenge Anforderungen gestellt, da diese für die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen Veräußerungsgeschäfte verantwortlich sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerreports&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Generell empfiehlt die Finanzverwaltung die Nutzung von Steuerreports. „Ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden“ und „die Finanzbehörde kann in diesen Fällen auf die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen verzichten“, schreibt das BMF in dem Schreiben (Rz. 90). Die Finanzverwaltung schränkt aber gleichzeitig ein, dass die Vollständigkeit solcher Daten von den zugrunde gelegten Daten abhängt und diese Reports von den Steuerpflichtigen auch manuell angepasst werden können (Rz. 29b). Daher betont das BMF in Rz. 101 die Möglichkeit, „die zur Erstellung der Steuerreports genutzten Unterlagen und Dateien (z. B. Transaktionsübersichten oder CSV-Dateien) anfordern“ zu können.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Nachweispflichten der Privatanleger&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In Rz. 103 listet das BMF auf, welche Unterlagen und Daten von privaten Kapitalanlegern für Steuerzwecke angefordert werden können. Krypto-Anleger sollten diese Daten regelmäßig sammeln, vorhalten und übermitteln können, um böse Gewinnschätzungen zu vermeiden. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: This is Art - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Mitwirkungspflichten für Krypto-Anleger</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Intensive Mitwirkungspflicht der Krypto-Anleger bei der steuerlichen Gewinnermittlung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Die wichtigsten Bilanzkennzahlen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Bedeutung und Aussagekraft von EBIT, EBITDA und EBITDASO</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Bilanzsaison 2024/2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die erste Hälfte eines jeden Jahres ist im Regelfall geprägt von Bilanzpräsentationen der Unternehmen für das vergangene Geschäftsjahr. Neben den klassischen Bilanzzahlen wie dem „Jahresüberschuss“ (= Saldo aus Aufwendungen und Erträgen aus der Gewinn- und Verlustrechnung) oder dem „Bilanzgewinn“ (= Jahresüberschuss, berichtigt um Gewinn-/Verlustvortrag und ggf. Einstellungen/Entnahmen in/aus den Gewinnrücklagen) enthalten die Bilanzen und Geschäftsberichte der börsennotierten Aktiengesellschaften Bilanzkennzahlen in Großbuchstaben wie EBIT, EBITDA oder EBITDASO.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Was bedeuten diese Kürzel nun?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;EBIT steht für „Earnings before Interest and Taxes“. Die Kennzahl weist den Gewinn vor Zinsen und Steuern aus. EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“. Beim EBITDA werden neben Zinsen und Steuern die Abschreibungen herausgerechnet. EBITDASO steht für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation, Amortization and Stock Options“. Die Kennzahl entspricht dem EBITDA, bereinigt um die Aufwendungen für Mitarbeiterbeteiligungen („Stock Options“).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Internationale Vergleichbarkeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Gründe für den Ausweis dieser Bilanzkennzahlen liegen zum einen in einer besseren zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit. Die Herausfilterung des länderspezifischen Steueraufwands im EBIT ermöglicht neutrale länderübergreifende Vergleiche von Unternehmen innerhalb einer Branche (z. B. der Pharma- oder Automobilindustrie). Mit der EBITDA-Kennzahl werden die Abschreibungen bei der Ergebnisanalyse eliminiert. Dies ist insbesondere deshalb von Vorteil, weil die Bemessung der Abschreibungen durch die steuerlichen und handelsrechtlichen Wahlmöglichkeiten Gestaltungsspielräume eröffnen, die einen Vergleich der Unternehmensergebnisse einschränkt. Außerdem wirken sich Abschreibungen nicht cash-wirksam aus. &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kritik&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aktionärinnen und Aktionäre sowie Investorinnen und Investoren sollten allerdings die klassischen Bilanzkennzahlen nicht aus den Augen verlieren. Denn gemeinsames Element von EBIT, EBITDA usw. ist, dass zum Ergebnis Aufwandspositionen, welche vorher das Ergebnis gemindert haben, hinzuaddiert werden. Besonders das Herausrechnen der Zinsaufwendungen im EBIT sollte kritisch betrachtet werden. Denn im Regelfall sind Unternehmen nicht zu hundert Prozent eigenkapitalfinanziert. Zinsaufwendungen können im Einzelfall zu erheblichen Liquiditätsabflüssen führen.&lt;strong&gt;  &lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_description>Unternehmensbilanzdaten: Welche Bilanzkennziffern von besonderer Bedeutung sind</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Erbschaftsteuerliche Würdigung von Teilungsanordnungen und Vorausvermächtnis</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Teilungsanordnungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mittels einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) kann die Erblasserin bzw. der Erblasser testamentarisch festlegen, welche Gegenstände einer Miterbin bzw. einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen und wie der Wert der einzelnen Nachlassgegenstände auszugleichen ist. Beispiel: Der Erblasser setzt seine beiden Kinder als Erben zu gleichen Teilen ein. Der Sohn soll die Immobilien und die Tochter die Wertpapiere erhalten. Der Sohn muss für den Mehrwert der Immobilien eine Ausgleichszahlung an seine Schwester leisten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerliche Wirkung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Teilungsanordnung wie dargestellt mag erbrechtlich sinnvoll sein. Erbschaftsteuerlich sind solche Teilungsanordnungen jedoch ohne Bedeutung. Teilungsanordnungen wirken wie eine freie Erbauseinandersetzung für die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass. Erbschaftsteuerlich wird jedoch der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses den Erben auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zugerechnet (im obigen Beispiel jeweils zur Hälfte). Die Erbanteile sind auch für nachträglich auftretende Erbauseinandersetzungen maßgeblich.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine genaue Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis gestaltet sich dann als schwierig, wenn anhand der vom Erblasser getroffenen Aufteilung nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der Erblasser eine Wertverschiebung bei den Erbquoten beabsichtigte. Sprechen die Umstände dafür, dass der Erblasser einen Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil bereichern wollte, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Ist der stärker begünstigte Miterbe hingegen zum Wertausgleich verpflichtet, ist die vom Erblasser getroffene Aufteilung als – erbschaftsteuerlich nicht relevante – Teilungsanordnung zu werten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: THAWEERAT - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Teilungsanordnungen im Erbschaftsteuerrecht</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Teilungsanordnungen erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Wichtige Gesetzesänderung aus dem Wachstumschancengesetz 2024</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Inlandsvermögen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wenig bekannt ist die Tatsache, dass der deutsche Steuerfiskus Erbschaft- und Schenkungsteuern auch in Fällen erheben kann, in denen weder die Erblasserin bzw. der Erblasser/die Schenkerin bzw. der Schenker oder die Erwerberin bzw. der Erwerber einen Inlandsbezug aufweist, also der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn sogenanntes Inlandsvermögen zur Übertragung kommt. Zum Inlandsvermögen zählen in erster Linie inländische Grundstücke.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Übertragungsanspruch auf Inlandsvermögen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine gängige Gestaltungspraxis war (bis zum 27.3.2024), die Zuwendung eines Vermächtnisses auf Inlandsvermögen anstelle einer Direktübertragung. Möglich gemacht hat dies der Bundesfinanzhof/BFH. Dieser hat mit Urteil vom 23.11.2022 (II R 37/19 BStBl 2024 II S 341) entschieden, dass ein Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt. Diese Steuerlücke wurde mit dem Wachstumschancengesetz 2024 (vom 27.3.2024, BGBl 2024 I Nr. 8) geschlossen. Mit diesem Steueränderungsgesetz wurde die Rechtsvorschrift zur beschränkten Steuerpflicht in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbwStG dahingehend geändert, dass auch ein „Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen“ der beschränkten Steuerpflicht von Gesetzes wegen unterliegt. Die Neuregelung gilt seit dem 27.3.2024. Grundstücke und andere Inlandsvermögen lassen sich jedoch weiterhin durch Veräußerung des Vermögens an den designierten Erwerber mit anschließender Rückübertragung des Kaufpreises steuerfrei übertragen. Geldvermögen stellt kein steuerpflichtiges Inlandsvermögen dar.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JS Graphix - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Vermächtnisse in internationalen Erbfällen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Ansprüche auf Übertragung von Inlandsvermögen steuerpflichtig</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Wegfall des Veranlassungszusammenhangs für Darlehenszinsen bei (Teil)Schenkungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Schuldzinsenabzug&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Darlehenszinsen für die Anschaffung einer zu fremden Wohnzwecken vermieteten Immobilie sind im Rahmen der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vollumfänglich als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen tatsächlich zur Erzielung der Vermietungseinkünfte verwendet worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Unentgeltliche Übertragung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dieser erforderliche Veranlassungszusammenhang wird dann gelöst, wenn das Vermietungsobjekt ganz oder teilweise unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeiten unentgeltlich übertragen wird. Die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen können nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigt werden, wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat (Urteil vom 3.12.2024, IX R 2/24).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Schuldzinsenfalle&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Diese Schuldzinsenfalle lässt sich beispielsweise durch einen Vorbehaltsnießbrauch vermeiden, weil dann die Mieterträge weiter der Schenkerin bzw. dem Schenker zufließen. Zu einer Lösung des Veranlassungszusammenhangs zwischen den Schuldzinsen und der Einkunftsquelle kommt es dann nicht. Denn die Darlehensnehmerin bzw. der Darlehensnehmer nutzt die Einkunftsquelle weiter zur Einkünfteerzielung. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Elnur - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Schuldzinsenabzug</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH entscheidet zum Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer vermieteten Wohnung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Kein Anscheinsbeweis zugunsten des Arbeitgebers über den Zugang eines Kündigungsschreibens</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Einwurf-Einschreiben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Arbeitgeber tragen für den Zugang von Kündigungsschreiben die Darlegungs- und Beweislast. Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens mit Sendungsnummer reichte dem Bundesarbeitsgericht/BAG nicht als Zugangsbeweis (Urteil vom 30.1.2025, Az.: 2 AZR 68/24).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sachverhalt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall bestätigten mehrere Mitarbeiterinnen des Arbeitgebers, das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt zu haben. Eine Mitarbeiterin hat den Umschlag zur Post gebracht und dort als Einwurf-Einschreiben zur Sendungsnummer RT persönlich aufgegeben. Ausweislich des im Internet abrufbaren sog. Sendungsstatus war das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Arbeitnehmerin zugestellt worden. Dieser Sachvortrag reichte dem BAG nicht aus. Der sicherste Zugangsbeweis ist immer noch der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten Boten, der gegebenenfalls als Zeuge auftreten kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wolfilser - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Arbeitnehmerkündigung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag zurückgewiesen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Das Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht/BVerfG hat mit Urteil vom 26.3.2025 (2 BvR 1505/20) die Verfassungsbeschwerde der sechs Vorstandsmitglieder der FDP-Bundestagsfraktion gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags/Soli zurückgewiesen. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Soli mit Ende des Solidarpaktes II zum 31.12.2019 nicht mehr weiter erhoben werden darf. Außerdem rügten sie die Ungleichbehandlung der hohen Einkommensbezieher gegenüber den Geringverdienern, die den Soli nicht zahlen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beobachtungsobliegenheit und Umwidmung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das BVerfG hat eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht gesehen, hat allerdings betont, dass für die weitere Erhebung der Ergänzungsabgabe ein evidenter Finanzierungsmehrbedarf gegeben sein muss. Ob und inwieweit ein solcher gegeben ist, muss beobachtet werden. Dieses durch das Urteil neu aufgekommene Kassationsrisiko dürfte sich für den Bund aber in Grenzen halten. Denn für den Fall, dass der aktuelle Finanzierungsbedarf für den Soli künftig nicht mehr gegeben sein sollte, hat das BVerfG eine Umwidmung zur Deckung eines anderen Bedarfs zugelassen. Die Einnahmen aus dem Soli belaufen sich seit 2020 auf insgesamt € 79,57 Mrd. Für diese beachtliche Summe ist sicherlich auch künftig ein anderer Finanzbedarf im Bundeshaushalt vorhanden bzw. es dürfte sich ein solcher mühelos begründen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Freigrenzen sozial gerecht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zur materiellen Frage der Erhebung des Solizuschlags hat das BVerfG soziale Gesichtspunkte, insbesondere die soziale Staffelung, für zulässig erachtet. Mit anderen Worten: Dass der Soli erst ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte) erhoben wird, ist sozial gerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Finanzverwaltung hat den Soli im Einkommensteuerbescheid bisher nur vorläufig festgesetzt. Mit dem Urteil entfällt nun die vorläufige Festsetzung im Einkommensteuerbescheid und der allgemeine Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden ist hinfällig geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <foreword>Werbungskostenabzug von Zahlungen in Erhaltungsrücklagen und für geleistete Sonderumlagen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Werbungskosten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vermieterinnen und Vermieter können sämtliche Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit Vermietungsobjekten entstehen und die der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen, als Werbungskosten von den Mieteinnahmen aus Vermietung und Verpachtung abziehen. So können auch Zahlungen in die Erhaltungsrücklagen sowie Sonderumlagen über größere Reparaturaufwendungen an dem Gebäude grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden. Letzteres kann jedoch nach dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH nicht schon bei Zahlung, sondern erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Rücklagen- bzw. Umlagegelder tatsächlich verwendet (verbraucht) werden (Urteil vom 14.1.2025, IX R 19/24).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Praxisfolgen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH folgt mit dem Urteil der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Während für die laufenden Aufwendungen wie Heizung, Hausmeisterdienst, Reparaturaufwendungen usw. das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 Einkommensteuergesetz/EStG gilt, das heißt der Werbungskostenabzug ist im Zeitpunkt des Zahlungsabflusses bei der bzw. dem Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, gilt für Rücklagen und Sonderumlagen die dargestellte Ausnahmeregelung. In der Praxis wird sich dieses Urteil wenig auswirken, da die Finanzverwaltung bereits in den meisten Fällen Rücklagenzahlungen und Sonderumlagen aus der Überschussermittlung ausgesondert hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Monthira - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <foreword>Neue Geldwäschemeldepflichten der Notare beim Grundstückskauf</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Aktuelle Änderungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt hat die alte Ampel-Regierung noch kurz vor den Neuwahlen die „Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien“ in das Bundesgesetzblatt gebracht (BGBl 2025 I Nr. 13 v. 20.1.2025). Der neue Verordnungstext enthält eine umfassende Neufassung des § 6 Abs. 1 der Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien 2020. Die Vorschrift regelt die Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität und gilt für Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder auch Steuerberater. Die Neufassung sieht u. a. vor, dass eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit erstattet werden muss, wenn der Kaufpreis einer Immobilie „um mehr als 25 % von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes abweicht“. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht dann, wenn die Wertdifferenz „auf einer dem Verpflichteten offengelegten unentgeltlichen Zuwendung beruht“.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Problematik in der Praxis&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach der neuen Rechtslage müsste beim Verkauf einer Immobilie, die ursprünglich für € 1 Mio. angeboten und geschätzt war und für € 740.000,00 verkauft wird (Preisreduzierung mehr als 25 %), eine Geldwäscheverdachtsmeldung erstattet werden. Höhere Preisschwankungen sind jedoch in der freien Marktwirtschaft üblich und auch zulässig. Es bleibt abzuwarten, wie die FIU künftig auf solche Verdachtsanzeigen reagiert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ruslan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Geldwäschemeldung bei Immobilienkauf</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Änderung der Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien zum 17.2.2025</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Besteuerung der Kleinunternehmer im Inland und in der EU ab 2025</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Kleinunternehmer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer gelten ab dem 1.1.2025 solche Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber, die im jeweils vergangenen Jahr (2024) einen Gesamtumsatz von (netto) € 25.000,00 und im laufenden Jahr (2025) einen Gesamtumsatz (netto) von € 100.000,00 nicht überschreiten. Während die Umsatzzahlen bisher prognostiziert werden konnten und auch im Fall der Überschreitung der Umsatzgrenze für das laufende Jahr bis zum Jahresende (noch) keine Umsatzsteuerpflicht eingetreten ist, gilt seit dem 1.1.2025 eine auf tatsächliche Zahlen basierende „scharfe Grenze“. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer bereits mit dem Umsatz, mit dem sie die Umsatzgrenze von € 100.000,00 überschreiten, zu steuerpflichtigen regelbesteuerten Unternehmern werden (§ 19 Umsatzsteuergesetz/UStG und Abschnitt 19.1. Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neues BMF-Schreiben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzministerium nimmt mit Schreiben vom 18.3.2025 – (III C 3 - S 7360/00027/044/105) ausführlich auf die neuen Sonderregelungen für Kleinunternehmer Stellung und ergänzt den Anwendungserlass umfangreich. Zur EU-Kleinunternehmerbesteuerung hat das BMF in dem Schreiben einen neuen Abschnitt 19a1 ff in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;EU-weite Kleinunternehmerbesteuerung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2025 können deutsche Unternehmerinnen und Unternehmer auch in anderen EU-Ländern die Kleinunternehmerbesteuerung nach den dort geltenden Vorschriften nutzen (§ 19a UStG). Hierzu gilt eine Jahresumsatzgrenze von (netto) € 100.000,00 im Vorjahr sowie im laufenden Jahr. Außerdem ist eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erforderlich. Nicht Voraussetzung ist die Erfüllung der Anforderungen (Umsatzgrenzen) für die deutsche Kleinunternehmerregelung. Reziprok kann die Kleinunternehmerbesteuerung in Deutschland auch von Unternehmern aus anderen EU-Ländern unter den im Inland geltenden Voraussetzungen genutzt werden. Zu beachten ist, dass bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Staat der Vorsteuerabzug in Deutschland für in diesem Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ausgeschlossen ist. Die Finanzverwaltung ergänzt in dem BMF-Schreiben den die Vorsteuerabzugsberechtigung betreffenden Abschnitt 15.13 Abs. 6 im Anwendungserlass. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Kleinunternehmerbesteuerung 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Finanzverwaltung veröffentlicht neues BMF-Schreiben</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Abgrenzung zwischen steuerfreien Anstandsschenkungen und steuerpflichtigen freigebigen Zuwendungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Gelegenheitsgeschenke&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Schenkungen an andere Personen unterliegen als sogenannte „freigebige Zuwendungen“ grundsätzlich der Schenkungsteuer, soweit bei der bzw. dem Beschenkten eine Bereicherung eintritt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bagatell- oder Freigrenzen gibt es nicht. Freigebige Zuwendungen müssen dem Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Eine Ausnahme von dieser Regel bilden sogenannte Gelegenheitsgeschenke oder auch Anstandsschenkungen genannt. Die Steuerfreiheit solcher Zuwendungen basiert auf der Rechtsgrundlage des § 534 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB. Nach dieser Vorschrift sind „Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,“ nicht rückforderbar und vom Widerruf ausgeschlossen. Analog sind solche Geschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei. Soweit keine Steuerpflicht besteht bzw. eine solche eindeutig verneint werden kann, müssen Gelegenheitsgeschenke von der Schenkerin, vom Schenker oder von der bzw. dem Beschenkten nicht nach § 30 ErbStG angezeigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Schenkungen von größerem Wert&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Abgrenzung zwischen steuerfreien Anstandsschenkungen und steuerpflichtigen Zuwendungen ist oft schwierig, wenn es um Schenkungen von größerem Wert geht. Wertvolle Gegenstände werden von der Finanzverwaltung nicht als taugliche Gelegenheitsgeschenke gesehen. Bestimmte Wertobergrenzen sind im Gesetz zwar nicht genannt. Dennoch sind unter Berücksichtigung des Wohlstandes der Beteiligten und der Üblichkeit der Zuwendung bezogen auf den Anlass Obergrenzen einzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Üblichkeit eines Geschenkes beurteilt sich nicht nach einem Hundertsatz des Vermögens des Schenkers, sondern nach den sich wandelnden Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten. Hierbei ist auch bei großem Wohlstand eine durch die allgemeine Verkehrsauffassung gezogene Obergrenze zu berücksichtigen, aus der sich die Üblichkeit von Geschenken herleitet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Usman - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_description>Welche Zuwendungen dürfen steuerfrei verschenkt werden?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Neue Tabelle 2025 der steuerfreien Kaufkraftzuschläge bei Auslandsentsendung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Arbeitnehmerentsendung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt und ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt (183 Tage-Regelung), verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland. Dies bedeutet, dass die deutsche Arbeitgeberin bzw. der deutsche Arbeitgeber weiterhin auf den Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer abführt. Bedingt durch höhere Lebenshaltungskosten verbleibt ins Ausland entsandten Arbeitnehmern vom Nettolohn oftmals weniger als im Inland.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kaufkraftausgleich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz/BbesG zulässigen Beträge nicht übersteigen (§ 55 BbesG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neues BMF-Schreiben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 21.1.2025 (IV C 5 - S 2341/00025/004/006) die maßgeblichen Zuschlagsätze für 2025 zusammen mit einer Excel-Tabelle veröffentlicht. Änderungen gegenüber 2024 ergaben sich u. a. für Belgien (neuer Zuschlagsatz 2025 = 10 %), Brasilien/Recife (neuer Zuschlagsatz 2025 = 5 %) oder Island (Zuschlagsatz 2025 = 20 %). Die dem BMF-Schreiben angehängte Excel-Tabelle mit den Zuschlags-Prozentsätzen kann online auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter dem Link &lt;a href=&quot;https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2026-01-02-kaufkraftzuschlaege-stand-01-01-2026.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2026-01-02-kaufkraftzuschlaege-stand-01-01-2026.pdf&lt;/a&gt; abgerufen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Lazy_Bear - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Kaufkraftzuschläge 2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neues BMF-Schreiben vom 21.1.2025</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Neue KI-Verordnung der EU</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Neue Schulungspflichten für Mitarbeiter bei Tätigkeiten mit künstlicher Intelligenz (KI)</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;KI-Verordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Europäische Union hat am 12.7.2024 den „EU Artificial Intelligence Act“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese über 100 Seiten umfassende Verordnung gilt seit dem 1.8.2024. Sie enthält u. a. eine vierstufige Risikoklassifizierung von KI-Systemen, beginnend von „Minimal Risk“ bis „Unacceptable Risk“.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Schulungspflichten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die KI-Verordnung enthält in Art. 4 auch Schulungspflichten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit KI-Systemen arbeiten. Diese Schulungspflichten gelten seit Februar 2025 und greifen bereits dann, wenn Mitarbeiter im Büro mittels Sprachmodellen wie ChatGPT Dokumente verfassen. Sinn und Zweck der Schulungspflicht ist, Mitarbeitern die ethischen und gesetzlichen Risiken von KI darzulegen. Weitere Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, sind Haftungsfragen, Datenschutz und Urheberrechte.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Schulungsprogramme&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zur Erfüllung der Schulungspflichten genügen E-Learning-Tools und E-Schulungen, die bei diversen Anbietern gebucht werden können und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das notwendige Basiswissen vermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wolfilser - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Neue KI-Verordnung der EU</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Was Firmeninhaber sowie Führungskräfte seit Februar 2025 beachten müssen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Qualifizierte Unternehmen können für den aktuellen Fonds III Finanzierungsanträge stellen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Das Finanzierungsinstrument&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit 2013 gibt es das Finanzierungsinstrument für Klein- und Kleinstunternehmen: den „Mikromezzaninfonds“. Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz/BMWK vom 10.3.2025 haben seit 2013 über 3.800 Unternehmen und Existenzgründungen mittels der Mikromezzaninfonds I und II eine Finanzierung erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zielgruppe und Konditionen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Förderung richtet sich an kleine und junge Unternehmen sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Unternehmen können im Rahmen des Förderprogramms bis zu € 100.000,00 erhalten. Für gemeinwohlorientierte Unternehmen oder ökologisch nachhaltige Unternehmen stehen bis zu € 150.000,00 offen. Die Förderung erfolgt als stille Beteiligung durch die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften in den Bundesländern, in denen die Investition erfolgt. Weitere Informationen sind auf der Homepage des BMWK unter (www.bmwk.de) erhältlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. April 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: InfiniteFlow - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Mikromezzaninfonds</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundesregierung legt Mikromezzaninfonds III auf</og_description>
                                

                                

                                    
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